Rz. 1
Zweck der Vorschrift § 4a UStG ist es, dass ins Drittlandsgebiet ausgeführte Güter, die dort zu bestimmten Hilfsleistungen, vor allem in Katastrophenfällen, verwendet werden, von der inländischen USt entlastet werden. Die Entlastung wird durch eine Vergütung der USt herbeigeführt, die gesondert beantragt werden muss. Vergütungsberechtigt sind nur die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgen, insbesondere auch die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (wenn sie die Einkäufe der Gegenstände nicht im Rahmen ihres Unternehmens tätigen). Die von den begünstigten Einrichtungen erworbenen oder eingeführten Gegenstände müssen für humanitäre, karitative oder erzieherische Zwecke im Drittlandsgebiet verwendet werden. § 4a UStG ist als Ergänzung zu § 6 UStG zu sehen. Es soll eine Gleichstellung mit im Drittlandsgebiet verwendeten Hilfsgütern erreicht werden, die von den Vergütungsberechtigten im Wege einer steuerfreien Ausfuhrlieferung des leistenden Unternehmers oder einer nicht steuerbaren Lieferung im Drittlandsgebiet bezogen werden. Die Steuervergütung nach § 4a UStG stellt eine Entlastung von der USt auch dann sicher, wenn die Hilfsgüter nicht im Rahmen einer Ausfuhrlieferung ins Drittlandsgebiet gelangen.
Rz. 2
Die Möglichkeit der StVergütung besteht auch für die aufgrund innergemeinschaftlicher Erwerbe geschuldete Steuer. Juristische Personen schulden die Steuer auf den Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren in jedem Fall; für andere Waren dann, wenn die Erwerbsschwelle überschritten wurde oder wenn die juristischen Personen zur Besteuerung des Erwerbs optiert haben. Die StVergütung erstreckt sich bei innergemeinschaftlichen Erwerben nicht auf die Steuer des Ursprungslandes, die von den juristischen Personen zu tragen ist, wenn sie im Bestimmungsland des innergemeinschaftlichen Erwerbs keine Steuer auf den Erwerb schulden.
Rz. 3
§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG war durch Gesetz v. 15.12.2003 redaktionell neugefasst worden, und zwar mWv 1.1.2004. Grund dieser Änderung war die mWv 1.1.2004 vorgenommene Neufassung von § 14 UStG.
Durch Art. 12 Nr. 5 des Steueränderungsgesetzes 2015 wurden mWv 1.1.2016 in § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 die Wörter "eines Betriebs gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs" durch die Wörter "ihres Unternehmens" ersetzt. Grund dieser Änderung war die Einführung des neuen § 2b UStG zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Durch Art. 16 Nr. 4 des JStG 2022 wurde § 4a Abs. 1 S. 2 UStG mWv 1.1.2023 wie folgt gefasst: "Der Antrag, in dem der Antragsteller die zu gewährende Vergütung selbst zu berechnen hat, ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu stellen." Die Änderung beruhte darauf, dass nach dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen Bund und Länder verpflichtet waren, bis spätestens zum 31.12.2022 ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Die Änderung von § 4a UStG kommt dem nach.
Korrespondierend zu der Änderung in § 4a UStG wurde § 24 Abs. 1 S. 1 UStDV durch Art. 18 Nr. 2 JStG 2022 mWv 1.1.2023 wie folgt gefasst: "Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt."
Rz. 4
Unionsrechtlich beruht § 4a UStG auf Art. 146 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen an zugelassene Körperschaften, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karitativem oder erzieherischem Gebiet nach Orten außerhalb der Gemeinschaft ausführen. Diese Steuerbefreiung kann im Wege einer Mehrwertsteuererstattung erfolgen, wovon Deutschland Gebrauch macht. Gründe dafür, dass § 4a UStG über den unionsrechtlichen Rahmen hinausgeht, sind nicht erkennbar.