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Gemäß § 4b Nr. 1 UStG ist der Erwerb von Gegenständen von der USt befreit, die in den folgenden Vorschriften des Gesetzes bezeichnet sind[1]:

 
§ 4 Nr. 8 Buchst. e UStG: Wertpapiere.
§ 4 Nr. 17 Buchst. a UStG: Menschliche Organe, menschliches Blut und Frauenmilch.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG: Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt u.Ä., die zum Erwerb durch die Seeschifffahrt oder zur Rettung Schiffbrüchiger bestimmt sind, sowie von Gegenständen, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind. Da die Vorschrift nicht auch auf § 8 Abs. 2 UStG verweist, sind Luftfahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände für Luftfahrzeuge nicht nach § 4b Nr. 1 UStG (aber nach § 4b Nr. 2 UStG) begünstigt.
[1] Da insoweit auf andere UStG-Vorschriften verweisen wird, sind die dort genannten Gegenstände für Zwecke des § 4b UStG gleichermaßen auszulegen; vgl. somit die jeweilige Kommentierung der Vorschrift, auf die in § 4b UStG verwiesen wird.

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