Rz. 6
Abs. 1 des § 5 UStG enthielt bereits bei seiner Einführung im UStG 1967 auch heute noch geltende Befreiungstatbestände. Im UStG 1980 wurden folgende Steuerbefreiungen in Abs. 1 neu eingefügt:
Der Katalog der Steuerbefreiungen wurde im UStG 1993 erweitert auf Gegenstände, die zur Versorgung von Wasserfahrzeugen bestimmt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 UStG) sowie auf Gegenstände, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 3 UStG).
Die Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UStG gründet sich in allen Varianten der Nr. 1 auf Art. 143 Buchst. a MwStSystRL.
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UStG verweist gesetzestechnisch auf § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG (Wertpapiere), auf § 4 Nr. 17 UStG (menschliche Organe, menschliches Blut und Frauenmilch) und auf § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 UStG (Wasserfahrzeuge) und ist bei richtlinienkonformer Auslegung des Art. 143 a MwStSystRL dergestalt auszulegen, dass ein Gleichlauf mit der Umsatzsteuerbefreiung bei einer Inlandslieferung erreicht wird.
2.1.1 Wertpapiere
Rz. 7
Die Einfuhr von Wertpapieren ist EUStfrei gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UStG i. V. m. § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG.
Rz. 8
EUStfrei sind Wertpapiere, soweit sie ausgegeben (emissioniert) sind, weil sie dann erst gegenständlich sind. Hierzu gehören z. B. Aktien, Kuxscheine bergrechtlicher Gesellschaften, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen auf den Inhaber, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, Hypotheken- und Grundschuldbriefe. Nicht zu den Wertpapieren gehören z. B. Eintritts- und Fahrkarten, Sparkassenbücher und Pfandscheine.
2.1.2 Menschliche Organe, menschliches Blut und Frauenmilch
Rz. 9
Die Einfuhr von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch ist EUStfrei gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG.
Rz. 10
Unter menschlichen Organen sind ausschließlich die natürlichen Organe und Organteile zu fassen. Nicht hierunter fallen künstliche Organe/Organteile (z. B. Herzschrittmacher, künstliche Gliedmaßen). Ebenfalls ist nicht EUStfrei die Lieferung allogener menschlicher Knochen, welche als Teil des Skeletts nicht unten den Begriff "Organe" zu subsumieren sind.
Rz. 11
Ebenfalls von der Befreiung erfasst sein müssen natürliche Organe von Tieren, die für die Verpflanzung im menschlichen Körper gedacht sind.
Rz. 12
Auch die Einfuhr von menschlichem Blut in jeder Form ist EUStfrei. Nach Abschn. 4.17.1 Abs. 1 S. 1 und 3 UStAE fallen hierunter sowohl Vollblut als auch Blutbestandteile (z. B. Blutzellen und Blutplasma). Steuerbefreit sind bei der Einfuhr deshalb grundsätzlich Frischblutkonserven, Vollblutkonserven, Serum- und Plasmakonserven (Gefrierplasma, Antihaemophiles Plasma, gefroren oder getrocknet; Trockenplasma), Blutzellkonserven (Erythrozytenkonzentrat aus Frischblut, gewaschenes Erythrozytenkonzentrat aus Frischblut, Thrombozytenkonzentrat aus Frischblut).
Des Weiteren ist z. B. die Lieferung von CAR-T-Zellen (T-Leukozyten), bei denen es sich auch nach deren gentechnischen Veränderung weiterhin um einen Blutbestandteil handelt, und die unmittelbar zur individuellen therapeutischen Behandlung des Patienten verwendet werden, unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG zu subsumieren und damit EUStfrei.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit bei der Lieferung von Blutplasma ist, dass das Blut unmittelbar für Gesundheitsleistungen oder therapeutische Zwecke eingesetzt wird und nicht ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist.
Nicht EUStfrei sind Mischungen von humanem Blutplasma hergestellten Plasmapräparaten (z. B. Faktoren-Präparate, Humanalbumin, Fibrinogen, Immunglobuline). Auch die Lieferung von sog. Industrieplasma fällt nicht unter die Steuerfreiheit.
Rz. 13
Frauenmilch kann bearbeitet sein, z. B. gereinigt, erhitzt, tiefgekühlt oder getrocknet, um bei der Einfuhr von der EUSt befreit zu sein.
2.1.3 Wasserfahrzeuge
Rz. 14
Die Einfuhr von Wasserfahrzeugen ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 UStG steuerfrei.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG formuliert, dass steuerbefreite Umsätze für die Seeschifffahrt (§ 4 Nr. 2 UStG) sind: Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (aus Positionen 8901 und 8902 00, aus Unterposition 8903 92 10, aus Position 8904 00 und aus Unterposition 8906 90 10 des Zolltarifs (Stand 12/2007)).
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG zählen hierzu die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Nr. 1...