Rz. 36

Weitere Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet werden. Das ist der Fall, wenn die Beförderung oder Versendung in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Einfuhr endet und die Gegenstände direkt und in der Beschaffenheit, die sie im Zeitpunkt der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr haben, in den anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden.[1] Aus den Beförderungsunterlagen muss der Abnehmer der innergemeinschaftlichen Lieferung bereits im Zeitpunkt der Einfuhr feststehen. Bei dem Abnehmer muss es sich um einen Unternehmer handeln, der in einem anderen Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst ist (USt.-ID in dem anderen Mitgliedstaat).[2]

 

Rz. 37

Lieferung bedeutet im Rahmen der Vorschrift nicht die körperliche Bewegung der Gegenstände, sondern erfordert die Verschaffung der Verfügungsmacht über den Gegenstand. Folglich erfasst der Begriff Lieferungen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG die einem Vertrag zwischen Lieferer und Abnehmer zugrunde liegenden Leistungen eines Unternehmers, durch die der Abnehmer befähigt wird, im eigenen Namen über die Gegenstände zu verfügen.[3]

Eine innergemeinschaftliche Lieferung i. S. d. § 6a UStG ist grundsätzlich zu bejahen, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer oder deren Beauftragter Gegenstände in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, der Abnehmer ein Unternehmer ist und der Erwerb der Gegenstände in anderen Mitgliedstaaten den Vorschriften der Mitgliedstaaten den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.[4]

 

Rz. 38

Das innergemeinschaftliche Verbringen ist der innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt. Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn ein Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Schuldner der EUSt für seinen in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Unternehmensteil versendet oder befördert wird.[5]

[1] VSF Z 81 01 Abs. 57.
[2] VSF Z 81 01 Abs. 57.
[3] VSF Z 81 01 Abs. 54.
[4] VSF Z 81 01 Abs. 58.
[5] VSF Z 81 01 Abs. 59.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge