Rz. 39

Der Schuldner der EUSt muss der Zollverwaltung nachweisen, dass die Voraussetzungen gem. § 6a Abs. 1 bis 3 UStG vorliegen.[1]

[1] Zu näheren Einzelheiten in Bezug auf das Abfertigungsverfahren s. VSF Z 81 01 Abs. 64 bis 71.

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