Rz. 40

Die Ergänzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG um die Buchstaben a bis c mWv 1.1.2011[1] präzisiert die Nachweispflichten und nimmt diese erstmals in die Vorschrift selbst auf. Zuvor waren sie lediglich in Verwaltungsanweisungen enthalten.

 

Rz. 41

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis c UStG sind folgende:

Der Anmelder hat neben seiner eigenen USt-IdNr. (oder der seines Fiskalvertreters) und dem zuständigen FA des Schuldners der EUSt oder dessen Fiskalvertreters[2] auch die seines Erwerbers in dem anderen Mitgliedstaat in der Zollanmeldung anzugeben (§ 5 Abs. 1 Buchst. a und b UStG). Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung benötigt der Anmelder eine in der Bundesrepublik ausgegebene USt-IdNr. Speditionen können seit Inkrafttreten der Regelung über Fiskalvertreter (§§ 22a ff. UStG) mit einer Vertreter-IdNr. für den Vertretenen auftreten.[3] In der Zollanmeldung ist in diesem Fall die Codierung Y042 (USt-IdNr. Fiskalvertreter im Einfuhrmitgliedstaat) einzutragen.[4]

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c UStG ist zudem nachzuweisen, dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind. Dazu muss sich insbesondere der Abnehmer der Lieferung auf den Beförderungsunterlagen ergeben.

[1] Geänd. d. JStG 2010 v. 8.12.2020, BGBl I 2020, 1768.
[2] VSF Z 8101 Abs. 64.
[3] VSF Z 81 01 Abs. 72ff.
[4] VSF Z 81 01 Abs. 64.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge