Rz. 215

Die Einfuhr von Gegenständen ist auch dann EUStfrei, wenn die Gegenstände in einem Freihafen (Freizone) veredelt worden sind, sofern die bei der Veredelung verwendeten Gegenstände als Unionswaren ausgeführt wurden.[1] Zur Begründung des Antrags auf Bewilligung einer Freihafenveredelung hat der Inhaber des Freihafenbetriebs alle rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für die Bewilligung und die spätere EUStFreiheit relevant sind, darzulegen und auf Verlangen nachzuweisen.[2]

[1] VSF Z 81 01 Abs. 130.
[2] VSF Z 81 01 Abs. 131. Zu weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Verfahrens der Bewilligung bzw. der Freihafenveredelung VSF Z 81 01 Abs. 132 bis 137.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?