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Aus den Art. 128 Abs. 1 Buchs. b bis f ZollBefrVO ergeben sich weitere Privilegierungsmöglichkeiten aufgrund internationaler Abkommen.
Art. 128 Abs. 1 Buchst. b ZollBefrVO erlaubt weitere Befreiungen zugunsten internationaler Organisationen. Sog. Sitzabkommen bzw. Rechtsverordnungen, die auf Grundlage des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 13.2.1946 über Vorrechte und Immunität der Vereinten Nationen vom 16.8.1980 können bestimmen, dass Vertretungen internationaler Organisationen und ihre Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen Abgabenfreiheit genießen.
Nachfolgend sind begünstigte Einrichtungen dargestellt. Einzelheiten ergeben sich aus der VSF Z 81 01 Abs. 91 bis 97b.
Nach der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherheit der Luftfahrt EUROCONTROL v. 26.7.1972 ist gem. § 2 die Einfuhr von Gegenständen mit Ausnahme von Lebensmitteln und Tabakwaren für die EUROCONTROL EUStfrei.
Das Protokoll über die Vorrechte und Immunität der Europäischen Patentorganisation – EPO – sieht in Art. 5 die Einfuhrabgabenfreiheit für Waren vor, die für die Organisation eingeführt werden, nicht dagegen für Waren, die für den persönlichen Bedarf ihrer Bediensteten bestimmt sind.
Gem. Art. 8 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre – ESO – sind nur Erzeugnisse und Materialien einfuhrabgabenfrei, die für die amtliche Tätigkeit dieser Einrichtung bestimmt sind.
Aufgrund von Art. 8 der Sitzungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik und dem Europäischen Laboratorium für Molekularbiologie – EMBL – werden die von dem Laboratorium eingeführten Gegenstände von der EUSt befreit, soweit sie für seine amtliche Tätigkeit unbedingt erforderlich sind.
Art. XV Abs. 2 des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Weltraumorganisation – EWO – und Art. VI der Anlage I sind die für die Niederlassung der Organisation, das Europäische Weltraumoperationszentrum – ESOC –, eingeführte Gegenstände, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, von der EUSt befreit.
Nach § 3 VO über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen für die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München sind Gegenstände, die ausschließlich für den satzungsgemäßen Bedarf der beiden Schulen bestimmt sind, EUStfrei. Die Befreiung gilt nicht für Lebensmittel und Tabakwaren.
Nach Art. 10 Abs. 2 des Abk. mit den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der UN (UNV) sind die für den amtlichen Gebrauch der UNV eingeführten Gegenstände von der EUSt befreit.
Gem. Art. 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sind Gegenstände von den Zöllen und der EUSt befreit, die für den Dienstgebrauch der Organe der Europäischen Union nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union eingeführt werden.
Gem. Art. 50 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.3.2011 sind Gegenstände, die für den amtlichen Gebrauch der Forschungseinrichtung SHARE-ERIC eingeführt werden, von der EUSt befreit. Die Befreiung greift nicht, wenn der Betrag der EUSt für eine einzelne Sendung 25 EUR nicht übersteigt.
Art. 128 Abs. 1 Buchs. f ZollBefrVO ist z. B. die Grundlage für das Deutsch-schweizerische Abkommen v. 5.2.1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr. Art. 128 Abs. 1 Buchs. c bis e, g ZollBefrVO unterfallende internationale Übereinkommen existieren zahlreich; viele sind aber bereits in den Vorschriften der ZollBefrVO übernommen worden.