5.1 Allgemeines
Rz. 160
Abnehmer einer Ausfuhrlieferung ist derjenige, demgegenüber der Unternehmer zur Lieferung verpflichtet ist. Nach § 6 UStG 1967/1973 war eine Ausfuhrlieferung stets nur dann steuerfrei, wenn die Lieferung an einen ausländischen Abnehmer bewirkt wurde. Der Ausfuhrunternehmer (Hersteller, Händler), der die Steuerfreiheit beanspruchte, musste das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer geschlossen haben, d. h. Vertragspartner des Ausfuhrunternehmers musste auf jeden Fall ein ausländischer Abnehmer sein. Wurde das Umsatzgeschäft mit einem inländischen Abnehmer geschlossen, lag keine Ausfuhrlieferung vor, auch wenn der Gegenstand im Auftrag des Abnehmers an dessen ausländischen Abnehmer versendet wurde (z. B. im Reihengeschäft). Steht die Person des Abnehmers nicht fest oder stellt die Finanzverwaltung fest, dass der angegebene Empfänger die Gegenstände nicht erhalten hat/sollte, und ist der tatsächliche Abnehmer nicht identifizierbar, handelt es sich um eine nicht steuerbare Lieferung, die die Steuerbefreiung ausschließt.
Rz. 161
Die Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 UStG ist nicht mehr grundsätzlich davon abhängig, dass die Lieferung an einen ausländischen Abnehmer erfolgt ist. Für die Gewährung der Steuerbefreiung wird nur dann die Lieferung an einen ausländischen Abnehmer verlangt, wenn der liefernde Unternehmer nicht selbst den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat; eine Sonderregelung gilt für Abholfälle im Reiseverkehr nach § 6 Abs. 3a UStG (Rz. 240ff.).
Rz. 162
Die Regelung in § 6 UStG entspricht der MwStSystRL (Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b MwStSystRL). Die – gegenüber § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG – strengeren Voraussetzungen der steuerbefreiten Ausfuhrlieferung werden mit der Möglichkeit des Missbrauchs in Abholfällen begründet. Die Unterscheidung zwischen Ausfuhren durch den Unternehmer und durch den Abnehmer macht jedoch wenig Sinn, wenn nur auf den ausländischen und nicht auf den in einem Drittlandsgebiet ansässigen Abnehmer – wie in den Abholfällen im Reiseverkehr – abgestellt wird. Das Risiko, dass die Liefergegenstände im übrigen Unionsgebiet steuerbefreit in den Verkehr gelangen, wird dadurch nicht gemindert. Es hätte daher – ausgenommen der Reiseverkehr – gänzlich auf das zusätzliche Merkmal des ausländischen Abnehmers für die steuerbefreite Ausfuhrlieferung verzichtet werden können.
Rz. 163
Ausländische Abnehmer sind nach § 6 Abs. 2 UStG Abnehmer, die
- ihren Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten, haben oder
- eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat.
Rz. 164 - 169 einstweilen frei
5.2 Abnehmer mit Wohnort oder Sitz im Ausland (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG)
Rz. 170
Ausländischer Abnehmer i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG ist ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, hat. Es gilt der staatsrechtliche Begriff des Auslands. "Ausland" umfasst sämtliche Gebiete, die nicht zum Inland gehören, nämlich im übrigen Unionsgebiet und das Drittlandsgebiet. Ein ausländischer Abnehmer kann seinen Wohnort oder Sitz also nicht nur im Drittlandsgebiet (z. B. auch Helgoland, Büsingen), sondern auch in den übrigen Mitgliedstaaten der EU haben. Abnehmer, die ihren Wohnort oder Sitz in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten haben, sind keine ausländische Abnehmer. Werden die Gegenstände im nichtkommerziellen Reiseverkehr im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, müssen die zusätzlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a UStG erfüllt sein, d. h. der Abnehmer muss seinen Wohnort im Drittlandsgebiet haben.
Rz. 171
In der Zeit bis zum Inkrafttreten des UStG 1980 war als umsatzsteuerliches Inland das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande v. 31.12.1937 zu verstehen unter Berücksichtigung nachträglicher Gebietsänderungen durch Verträge mit Belgien, den Niederlanden und der Schweiz. Unter der Geltung des UStG 1980 waren drei umsatzsteuerrechtliche Gebiete zu unterscheiden, nämlich das Erhebungsgebiet, das Außengebiet und die von beiden Begriffen nicht erfassten Gebiete, nämlich die ehemalige DDR und Berlin (Ost).
Rz. 172
Das Wort "Sitz" bezieht sich auf die juristischen Personen und auf die nichtrechtsfähigen Gebilde, die als Steuersubjekte in Betracht kommen (z. B. OHG, KG, nichtrechtsfähige Vereine, Zweckvermögen usw.). "Sitz" bedeutet in diesem Zusammenhang nicht "Wohnsitz". Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben ihren Sitz i. S. d. Steuergesetze an dem Ort, der durch Gesellschaftsvertrag, Vereinssatzung, Stiftungsgesc...