Rz. 253

Nach § 6 Abs. 3a Nr. 2 UStG muss der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt werden. Diese Bestimmung entspricht Art. 147 Abs. 1 Buchst. b der MwStSystRL.[1] Eine Härtefallregelung ist nicht vorgesehen. Fristverlängerung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[2] ist nicht zulässig. Ist die Ausfuhrfrist verstrichen, kann der Abnehmer den Gegenstand immer noch ins Drittlandsgebiet versenden. Für die von § 6 Abs. 3a UStG nicht betroffenen Ausfuhren besteht eine Ausfuhrfrist nicht (Rz. 123).

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