3.1 Allgemeines
Rz. 16
Da sich die EU-Mitgliedstaaten zum 1.1.1993 nicht auf die Einführung des Ursprungslandprinzips einigen konnten, wird im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmern sowie mit juristischen Personen ein umsatzsteuerlicher Ausgleich nach dem Bestimmungslandprinzip durchgeführt, indem die Ware bei dem Verbringen aus dem Lieferstaat als innergemeinschaftliche Lieferung von der USt entlastet und die USt bei dem Verbringen in den Bestimmungsstaat auf den innergemeinschaftlichen Erwerb erhoben wird. Die Begriffe Grenzausgleich, Einfuhr und Ausfuhr werden nur noch für Umsätze mit Drittländern verwendet.
Rz. 17
Das Bestimmungslandprinzip gilt grundsätzlich auch für innergemeinschaftliche Lieferungen durch Unternehmer an steuerbefreite Abnehmer, die nicht voll vorsteuerabzugsberechtigt sind, z. B. Kleinunternehmer, pauschalierende Land- und Forstwirte und nichtunternehmerisch tätige juristische Personen (sog. Schwellenerwerber). Während bei Lieferungen von neuen Fahrzeugen und von verbrauchsteuerpflichtigen Waren eine Besteuerung immer im Bestimmungsland erfolgt, werden Lieferungen anderer Waren an den vorgenannten Abnehmerkreis erst dann im Bestimmungsland besteuert, wenn die vom einzelnen Abnehmer erworbenen Waren einen bestimmten Jahresgesamtwert übersteigen. Die Höhe der sog. Erwerbsschwelle wird von den einzelnen Mitgliedstaaten festgesetzt. Überschreitet der Abnehmer die Erwerbsschwelle nicht, bleibt es bei der Besteuerung im Ausgangsland, es sei denn, der Abnehmer hat zur Erwerbsbesteuerung optiert.
Rz. 18
Beim Versand oder der Beförderung durch den liefernden Unternehmer an private Abnehmer und an Schwellenerwerber, soweit deren Erwerbe die Erwerbsschwelle nicht übersteigen, muss der liefernde Unternehmer diese Lieferungen im Bestimmungsland versteuern, wenn der Gesamtwert der an den genannten Abnehmerkreis gelieferten Waren bestimmte, von den Mitgliedstaaten der Abnehmer festgelegte Schwellen (sog. Lieferschwellen) übersteigt. Wird die Lieferschwelle nicht überschritten, erfolgt die Besteuerung der Lieferung im Ursprungsland, es sei denn, der liefernde Unternehmer hat zur Besteuerung im Bestimmungsland optiert. Der Besteuerung im Bestimmungsland unterliegen aber stets die Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
Rz. 19
Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge erfolgt stets – unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Lieferers oder des Abnehmers – der umsatzsteuerliche Ausgleich. Die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb dieser Fahrzeuge wird beim Abnehmer erhoben (in Deutschland im Wege der Fahrzeugeinzelbesteuerung).
Rz. 20
Dagegen gilt beim Erwerb durch Privatpersonen grundsätzlich das Ursprungslandprinzip. Im innergemeinschaftlichen nichtkommerziellen Reiseverkehr wird auf einen umsatzsteuerlichen Ausgleich verzichtet, d. h., die Waren werden in dem EU-Mitgliedstaat besteuert, in dem sie erworben werden. Eine Steuerbefreiung ist für diese Lieferungen ausgeschlossen. Es bestehen keine wert- und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausreise. Bei größeren Mengen an hochsteuerbaren Waren (Alkohol, Tabak) muss der Erwerber nachweisen, dass die Waren ausschließlich zum privaten Verbrauch bestimmt sind. Die Gegenstände bleiben bei der Ausreise mit der deutschen USt belastet. Hiervon ausgenommen ist nur der Erwerb neuer Fahrzeuge (Rz. 172).
Rz. 21
Da die Zollkontrollen an den EU-Binnengrenzen zum 1.1.1993 weggefallen sind und die Zollbehörden nicht mehr beim umsatzsteuerlichen Grenzausgleich im innergemeinschaftlichen Warenverkehr mitwirken, werden die umsatzsteuerlichen Ausgleichsmaßnahmen nunmehr gänzlich von den FÄ am Sitz der Unternehmen durchgeführt.
Rz. 22
Das System der Umsatzsteuerbefreiung bei unternehmerischen Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet und die Besteuerung des Erwerbs im anderen Mitgliedstaat bei fehlender Grenzkontrolle haben sich als sehr betrugsanfällig herausgestellt. Der Binnenmarktverkehr bietet Anreize, insbesondere durch Einschaltung von Scheinfirmen, Domizilgesellschaften, Strohmännern und sog. missing trader, die Umsatzbesteuerung zu umgehen und andererseits Steuerbefreiungen bzw. den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen. Betroffen sind in erster Linie Umsätze mit Gegenständen, die hochwertig, beweglich und leicht zu transportieren sind, z. B. Fahrzeuge, elektronische Bauteile, Handys. Das von der Union geschaffene Kontrollsystem wird in diesen Fällen ausgehebelt. Aufgrund dieser Erfahrungen, die zu Mrd. EUR von Steuerausfall bzw. von unberechtigter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs geführt haben, werden verschiedene Modelle diskutiert, dem Umsatzsteuerbetrug Einhalt zu bieten. Diese Vorschläge reichen von der Abschaffung der Umsatzbesteuerung innerhalb der Unternehmenskette, der Ist-Versteuerung mit Gegenprüfung (cross check) bis zum Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (reverse-charge) Rz. 8d.
Rz. 23
Der deutsche Gesetzgeber hat von der Ermächtigung in der MwStSystRL Gebrauch gemacht u...