Rz. 154

Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Ausrüstungsgegenständen ist, dass sie für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von Unternehmern der entgeltlichen internationalen Luftfahrt betrieben werden. Wird das betreffende auszurüstende Luftfahrzeug im grenzüberschreitenden Verkehr nicht eingesetzt, ist die Steuerbefreiung dennoch zu gewähren, wenn das Unternehmen, zu dem das Luftfahrzeug gehört, überwiegend im entgeltlichen internationalen Luftverkehr tätig ist (Rz. 138ff.). Speziell nur für die Luftfahrt zu verwendende Container (z. B. für einen bestimmten Flugzeugtyp angefertigte Container) sind Ausrüstungsgegenstände.[1] Die Steuerbefreiung entspricht Art. 148 Buchst. f MwStSystRL. Zur Auslegung der Begriffe Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Ausrüstungsgegenständen wird auf die Erläuterungen zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG verwiesen (Rz. 88ff.).[2]

[2] BMF v. 17.9.1984, IV A 3 – S 7155 – 4/84, BStBl I 1984, 506.

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