1.1 Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl II 1955, 823, BStBl I 1955, 620)
Rz. 1
Zitat
Artikel III
Hinsichtlich der Steuern und Zölle, die die Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten i. S. d. Artikels II und der Bestimmungen des Anhangs berühren, werden folgende Vergünstigungen gewährt:
Umsatzsteuer
- Umsatzsteuerbefreiung wird gewährt für Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen und für sonstige Leistungen an Stellen der Vereinigten Staaten und an Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen ohne Rücksicht darauf, ob eine Ausfuhr tatsächlich stattfindet oder nicht.
- Auf Antrag werden dem Lieferer für die nach Buchstabe a umsatzsteuerbefreiten Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen Umsatzsteuervergütungen in dem im Anhang vereinbarten Umfange gewährt ohne Rücksicht darauf, ob eine Ausfuhr tatsächlich stattfindet oder nicht.
- Die nach den Buchstaben a und b vorgesehenen Befreiungen und Vergütungen werden auch einem Lieferer gewährt, der nachweist, daß er die Waren an private Personen oder Firmen exportiert hat, die von Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen ermächtigt worden sind.
- …
Artikel VI
Die Vergünstigungen bei Bundessteuern und Zöllen sind davon abhängig, daß den zuständigen deutschen Stellen von Stellen der Vereinigten Staaten in geeigneter Weise der Nachweis dafür erbracht wird, daß bei den betreffenden Rechtsgeschäften die in diesem Abkommen aufgeführten Voraussetzungen für derartige Abgabenvergünstigungen vorliegen. Die Art dieses Nachweises wird durch gegenseitige Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen festgelegt werden.
Artikel VII
(1) Wenn Dollarausgaben in Betracht kommen, werden die Vereinigten Staaten Zahlungen leisten in Form von auf Dollar lautenden Urkunden, die bei bestimmten Banken zugunsten der in Betracht kommenden Lieferer zahlbar sind.
(2) Wenn Zahlungen aus den im Anhang unter Nr. 2 aufgeführten DM-Beträgen in Betracht kommen, wird die Zahlung gemäß näherer Vereinbarungen der beiden Regierungen geleistet werden.
1.2 Rechtsentwicklung und zeitliche Anwendung der Vorschrift
Rz. 2
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den USA im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben v. 15.10.1954 – Offshore-Steuerabkommen (OffshStA) – ist am 8.11.1955 in Kraft getreten. Der Deutsche Bundestag hatte dem OffshStA und seinem Anhang durch das Offshore-Steuergesetz (OffshStG) v. 19.8.1955 zugestimmt. Dieses Gesetz war durch Gesetz v. 13.3.1964 geändert und u. a. um eine umsatzsteuerliche Ermächtigungsvorschrift erweitert worden. Diese Vorschrift bezog sich noch auf das UStG 1951. Durch Art. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes v. 24.6.1975, das am 29.6.1975 in Kraft trat, wurde die auf das UStG 1951 zugeschnittene umsatzsteuerliche Ermächtigungsvorschrift aufgehoben und in § 26 Abs. 5 UStG 1973 übernommen. Trotz Aufhebung der für die OffshStVO zugrunde liegenden Ermächtigungsvorschrift galt die Verordnung zunächst weiter.
Rz. 3
Art. 3 Abschn. A § 1 OffshStG war Grundlage für die von der Bundesregierung erlassene Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerlichen Bestimmungen des OffshStA – OffshStVO –, die i. d. F. der ÄndVO v. 8.7.1964 für Lieferungen und sonstige Leistungen galt, die bis zum 31.12.1967 ausgeführt wurden. § 1 OffshStVO i. d. F. v. 20.12.1967 regelte für Unternehmer, die nach dem OffshStA steuerfreie Lieferungen und sonstige Leistungen ausführten, die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs nach Maßgabe der §§ 15 und 16 UStG 1967. Nachdem der BFH Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit § 1 OffshStVO vergleichbaren Regelung in § 2 NATO-ZAbk-UStDV geäußert hatte, wurde im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes v. 24.6.1975 § 1 OffshStVO in § 15 Abs. 2 UStG 1973 übernommen. Der Vorsteuerabzug für die nach dem OffshStA steuerbefreiten Umsätze ist seitdem 1.1.1980 in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a i. V. m. § 26 Abs. 5 Nr. 1 UStG geregelt.
Rz. 4
Die OffshStVO war durch Kapitel II Art. 14 Nr. 15 des Gesetzes v. 26.11.1979 mit Ablauf des 31.12.1979 außer Kraft getreten. Seitdem regelt stattdessen § 73 UStDV aufgrund der Ermächtigung in § 26 Abs. 5 UStG, wie der Nachweis der Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung nach dem OffshStA zu führen ist.
Rz. 5 einstweilen frei
Rz. 6
Durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung truppenzollrechtlicher Vorschriften und anderer Vorschriften (Truppenzollrechtsänderungsgesetz – TrZollRÄndG) v. 19.5.2009 wurden jeweils mWv. 1.11.2009 Art. 3 § 2 des OffshStG neu gefasst und Art. 3 §§ 3–5 sowie Art. 4 des OffshStG aufgehoben. Durch Art. 1des Truppenzollrechtsänderungsgesetzes wurde das Truppenzollgesetz mWv. 1.11.2009 neu gefasst. Das Truppenzollgesetz 1962 v. 17.1.1963 trat gleichzeitig außer Kraft. Für die vorher im OffshStG geregelte Umsetzung der Vergünstigungen nach dem OffshStA wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit das neu gefasste Truppenzollgesetz ...