Rz. 12
Eine Umsatzsteuerbefreiung wird gewährt, wenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Die Lieferung oder sonstige Leistung muss an Stellen der USA ausgeführt worden sein.
- Es müssen Verteidigungsausgaben der USA i. S. d. Art. II OffshStA und der Nr. 2 des Anhangs zum OffshStA vorliegen.
- Das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung muss mit den in Nr. 2 des Anhangs zum OffshStA bezeichneten Dollar- und "DM-Mitteln" (ab 1.1.2002 EUR) gezahlt worden sein.
- Bei der Berechnung des Entgelts darf die USt nicht in Ansatz gebracht worden sein.
- Das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen ist beleg- und buchmäßig nachzuweisen.
1.4.1 Lieferungen oder sonstige Leistungen an Stellen der Vereinigten Staaten
Rz. 13
Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen nach Art. III Nr. 1 OffshStA an Stellen der USA ausgeführt werden. Das sind Dienststellen, die ermächtigt sind, Rechtsgeschäfte im Namen der USA und mit bindender Wirkung für die USA im Rahmen des OffshStA abzuschließen. Die auftraggebende Stelle der amerikanischen Streitkräfte ist i. d. R. eine Beschaffungsstelle (purchasing agency), die über befugte amerikanische Vertragsbeamte (contracting officers) oder deren bevollmächtigte Vertreter Aufträge vergibt. Die Beschaffungsstellen können sowohl im Inland als auch im Ausland gelegen sein. Dass die Aufträge durch eine Beschaffungsstelle erteilt werden, ist i. d. R. daran zu erkennen, dass sie im Namen und für Rechnung der Regierung der USA erteilt werden und dass die Zahlung durch einen amtlich beauftragten Kassenbeamten (United States Disbursing Officer) oder dessen bevollmächtigten Vertreter geleistet wird.
Rz. 14
Nach Art. III Nr. 1 Buchst. a OffshStA wird die Umsatzsteuerbefreiung nicht nur für Umsätze an die Stellen der USA, sondern auch für Umsätze an die Stellen anderer von den USA bezeichneten Regierungen gewährt. Das bedeutet lediglich, dass Lieferungen oder sonstige Leistungen an die Stellen anderer Regierungen ermöglicht werden. D. h. nicht, dass diese Stellen als Auftraggeber und Abnehmer gegenüber dem Unternehmer in Betracht kommen. Das zugrunde liegende Umsatzgeschäft muss zwischen den Stellen der USA und dem Unternehmer abgeschlossen sein. Die in Art. III Nr. 1 Buchst. c OffShStA vorgesehenen Befreiungen und Vergütungen für Exportlieferungen an bestimmte private Personen oder Firmen haben bisher keine praktische Bedeutung erlangt, weil die hierzu nach Art. VI und VIII OffshStA erforderlichen Regierungsvereinbarungen nicht getroffen worden sind.
Rz. 15
Nach Nr. 4 Abs. 6 des Anhangs zum OffshStA besteht Einvernehmen darüber, dass beim Abschluss von Beschaffungsverträgen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA die "unmittelbaren" Lieferungen und sonstigen Leistungen an die deutschen Behörden wie "unmittelbare" Lieferungen und sonstige Leistungen an Stellen der USA bewertet werden. Dabei handelt es sich insbesondere um die Durchführung von Baumaßnahmen durch die für Bundesaufgaben zuständigen deutschen Behörden und um die Begründung von Nutzungsverhältnissen sowie um Lieferungen von Energie, Treibstoff und anderen Gegenständen an Stellen der Bundeswehr, die von der Bundeswehr an die Dienststellen der Streitkräfte der USA weiter "geliefert" werden. Wenn im Zeitpunkt der Lieferung an die deutschen Behörden noch nicht feststeht, welche Gegenstände an die Stellen der USA weiter "geliefert" werden sollen, hat der Unternehmer die Möglichkeit, die den deutschen Behörden zunächst berechnete USt nachträglich außer Ansatz zu lassen. Voraussetzung dafür ist, dass die deutschen Behörden dem Unternehmer eine entsprechende Bescheinigung erteilen. In diesen Fällen richtet sich m. E. die Berichtigung nach § 17 UStG und kann damit erst im Zeitpunkt des Vorliegens der Bescheinigung veranlasst werden.
Rz. 16
Aufgrund von Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA werden Baumaßnahmen i. d. R. durch die für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden durchgeführt. Erbringt der leistende Unternehmer Lieferungen, Werklieferungen und sonstige Leistungen aufgrund der von den Beschaffungsstellen erteilten Bauaufträge an eine deutsche Bauverwaltung, gelten diese als an die Beschaffungsstellen erbracht. Der Begriff der Werklieferung bestimmt sich grundsätzlich nach deutschem Umsatzsteuerrecht. Nr. 4 Abs. 4 des Anhangs zum OffshStA legt zusätzlich fest, dass Bauleistungen, die in der Errichtung von Bauwerken bestehen, und vertragliche sonstige Leistungen (contract services) in jedem Fall als Werklieferungen anzusehen sind, wenn der Unternehmer die zur Durchführung erforderlichen Materialien liefert und die Kosten der Materialien mehr als 50 % der vertraglichen Gesamtkosten betragen. Dabei sollen die Entgelte, die bei Durchführung der Leistungen für Werklieferungen an Subunternehmer gezahlt werden, zu den Kosten für Materialien rechnen.
Rz. 17
In bestimmten Fällen besteht für die Baubehörden der U...