Rz. 165
Die Bemessungsgrundlage für entgeltliche Leistungen ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Leistende vom Empfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen. Eine Subvention muss, um Teil der Bemessungsgrundlage zu sein, von einem Dritten für den jeweiligen Umsatz und an den Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer gezahlt werden. Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung stellt die Gegenleistung den subjektiven, im konkreten Fall tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Maßstäben geschätzten Wert dar. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung einer Sachprämie für die Vermittlung eines neuen Kunden umfasst außer dem Einkaufspreis für diese Prämie auch die Versandkosten, wenn diese von demjenigen getragen werden, der die Prämie liefert.
Die Bemessungsgrundlage nach Art. 73 MwStSystRL für eine Einbringung von Grundstücken durch eine erste Gesellschaft in das Kapital einer zweiten Gesellschaft im Austausch gegen Aktien dieser zweiten Gesellschaft ist anhand des Ausgabewerts dieser Aktien zu bestimmen, wenn die Gesellschaften vereinbart haben, dass die Gegenleistung für diese Einbringung in das Kapital in diesem Ausgabewert besteht.
Rz. 166 einstweilen frei
Rz. 167
Art. 73a MwStSystRL regelt – unbeschadet des Art. 73 MwStSystRL, d. h. der Grundregel zur Besteuerungsgrundlage – die Bemessungsgrundlage bei Umsätzen, die gegen die Einlösung eines Mehrzweckgutscheins erbracht werden. Art. 73a 1. Halbs. MwStSystRL stellt klar, dass die Bemessungsgrundlage bei diesen Umsätzen grds. dem Betrag entspricht, den der Käufer des Gutscheins für den Gutschein gezahlt hat. In Fällen, in denen keine Informationen über diesen Betrag vorliegen (und nur in diesen Fällen), wird auf den auf dem Gutschein selbst oder in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert abgestellt. Die Bemessungsgrundlage ist ein Betrag jeweils abzüglich der MwSt, die auf den Umsatz, der gegen die Einlösung des Gutscheins bewirkt wird, entfällt. Wird ein Mehrzweckgutschein nur teilweise als Gegenleistung für einen Umsatz (Lieferung oder Dienstleistung) verwendet, entspricht die Bemessungsgrundlage des Umsatzes hinsichtlich des eingelösten Gutscheins dem entsprechenden Teil der Gegenleistung oder des Geldwerts, abzüglich des Betrags der auf den Umsatz erhobenen MwSt. Die Sonderbestimmung der Bemessungsgrundlage gilt nicht in den Fällen, in denen ein Mehrzweckgutschein nicht während seiner Gültigkeitsdauer vom Endverbraucher eingelöst wird und der Verkäufer (des Gutscheins) die für diesen Gutschein erhaltene Gegenleistung einbehält. In diesen Fällen richtet sich die Besteuerungsgrundlage des späteren Umsatzes nach den allgemeinen Regelungen, d. h. es kommt darauf an, was der Leistungsempfänger für diesen Umsatz bezahlt (ungeachtet dessen, dass er bereits einen Geldbetrag für den Gutschein aufgewendet hatte).
Rz. 168
Nach Art. 78 Buchst. a MwStSystRL ist die MwSt nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die in Art. 73 MwStSystRL enthaltene Regelung, dass die Bemessungsgrundlage der für einen Umsatz vom leistenden Unternehmer tatsächlich erhaltenen Gegenleistung entspricht, ist dahingehend anzuwenden, dass nur der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden soll. Demzufolge hätte die Gleichsetzung des vereinbarten Preises mit der Bemessungsgrundlage, d. h. ohne Abzug der MwSt, zur Folge, dass die MwSt den leistenden Unternehmer belasten würde. Dies verstößt gegen den Grundsatz, dass die MwSt eine Verbrauchsteuer darstellt, die vom Endverbraucher zu tragen ist. Die Berücksichtigung der MwSt in der Bemessungsgrundlage würde auch gegen den Grundsatz verstoßen, wonach der Fiskus keine MwSt erheben kann, die den MwSt-Betrag, der vom Endverbraucher an den leistenden Unternehmer gezahlt wurde, übersteigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der leistende Unternehmer nach nationalem Recht die Möglichkeit hätte, von seinem Kunden einen Zuschlag zum vereinbarten Preis, der der MwSt-Belastung des Umsatzes entspricht, fordern könnte. Eine nationale Regelung, die zur Bekämpfung von MwSt-Betrug regelmäßig von einer Nettopreisvereinbarung ausgeht, ist unverhältnismäßig.
Art. 73 MwStSystRL i. V. m. Art. 78 Buchst. a und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL ist dahingehend auszulegen, dass wenn ein Unternehmer in den Rechnungen, die er an Endverbraucher sendet, fälschlicherweise einen Mehrwertsteuersatz von Null angegeben hat, während festgestellt wurde, dass ein höherer Satz gilt, der auf diesen Rechnungen angegebene Preis oder Betrag dennoch als Preis angesehen werden muss, der bereits MwSt enthält, es sei denn, der Steuerpflichtige hat nach nationalem Recht die Möglichkeit, ihn an die Endkunden weiterzugeben und von ihnen die der Anwendung des berichtigten Steuersatzes entsprechende MwSt zurückzufordern.
Art. 73 i. V. m. Art. 78 Buchst. a MwStSystRL stehen der Praxis der Steuerverwaltung eines ...