3.1.1 Die Übergangsregelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten
Rz. 444
Mit der Richtlinie des Rates v. 16.12.1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen waren die Art. 28a bis 28m der 6. EG-Richtlinie als Übergangsregelung für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels eingeführt und daneben zahlreiche andere Änderungen der 6. EG-Richtlinie vorgenommen worden, die unbefristet sind (Abschn. 3.1.2).
3.1.2 Änderungen bei den unbefristeten Regelungen der 6. EG-Richtlinie
Rz. 445
Die durch die Binnenmarkt-Richtlinie insoweit vorgenommenen Änderungen folgten im Wesentlichen aus der Errichtung des gemeinsamen Binnenmarkts bzw. den damit entfallenen Grenzkontrollen und dem Wegfall des Einfuhr- und Ausfuhrbegriffs im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Im Einzelnen ist auf folgende Regelungen besonders hinzuweisen:
Rz. 446
Die Territorialitätsbegriffe Inland, Gebiet der Gemeinschaft und Drittlandsgebiet wurden neu definiert (Abschn. 2.3.3).
Rz. 447
Der Einfuhrbegriff hob nunmehr auf das Verbringen von Gegenständen in die Gemeinschaft ab. EUSt wird grundsätzlich in dem Mitgliedstaat erhoben, in den der Gegenstand erstmals aus einem Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet gelangt. Auch verlagert sich der Lieferungsort bei der Einfuhr nur noch bei Gegenständen, die aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden.
Rz. 448
Die Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr hob nur noch auf den Zollwert ab.
Rz. 449
Die Steuerbefreiung für Umsätze an diplomatische Missionen, internationale Organisationen und NATO-Streitkräfte wurde an die Bedingungen und Beschränkungen geknüpft, die im Mitgliedstaat gelten, in denen die Einrichtungen ansässig sind (Gastmitgliedstaat). Der Mitgliedstaat, in dessen Inland der Umsatz an die Einrichtungen erfolgt, ist somit hinsichtlich der Steuerbefreiung vom Recht des Gastmitgliedstaats abhängig.
Rz. 450
Die Steuerbefreiung für Lieferungen an Hilfsorganisationen wurde darauf eingeschränkt, dass die Gegenstände in ein Drittland exportiert werden.
Rz. 451
In Art. 33a der 6. EG-Richtlinie wurden besondere Verfahrensvorschriften für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den Gebieten eingeführt, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet, aber zum Zollgebiet gehören (Kanarische Inseln, französische überseeische Departements, Berg Athos und britische Kanalinseln).