Hinweis: In diesem Abschnitt 4 werden im Vergleich zu den Vorgängerversionen dieser Kommentierung nur noch die wichtigsten Rechtsakte erläutert.
4.1 Richtlinie 2000/65/EG – Mehrwertsteuerschuldner
Rz. 465
Mit der Richtlinie 2000/65/EG war Art. 21 der 6. EG-Richtlinie in der während der Übergangszeit geltenden Fassung des Art. 28g dieser Richtlinie, der die Steuerschuldnerschaft bei der USt regelt, ab 1.1.2002 neu gefasst worden.
Rz. 466
Zur Ausdehnung der Fallgruppen der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bzw. zur Verstetigung bestimmter Regelungen vgl. Abschn. 4.7.
4.2 Richtlinie 2001/115/EG – Rechnungstellung
Rz. 467
Mit der Richtlinie 2001/115/EG waren die Vorschriften über die obligatorischen Angaben in der Rechnung für den Bereich des Umsatzsteuerrechts weitest gehend harmonisiert worden. Darüber hinaus wurde u. a. für die Rechnungstellung durch Dritte und die Abrechnung durch Gutschrift sowie die elektronische Rechnungstellung ein gemeinsamer europäischer Rechtsrahmen geschaffen.
4.3 Richtlinien zum Leistungsort bei elektronischen Dienstleistungen und entsprechende Verordnung
Rz. 468
Der Rat hatte am 7.5.2002 folgende Rechtsakte zu elektronischen Dienstleistungen verabschiedet:
Rz. 469
Durch die Änderungsrichtlinie wurden für EU-Unternehmer und Drittlandsunternehmer, die elektronische Dienstleistungen erbringen, gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen. Primär ging es darum, dass EU-Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen an Abnehmer im Drittlandsgebiet erbringen, systemgerecht von der USt in der EU entlastet werden. Auf der anderen Seite musste sichergestellt werden, dass auch Drittlandsunternehmer, die elektronische Dienstleistungen an Abnehmer in der EU erbringen, diese Leistungen innerhalb der EU – wie EU-Unternehmer – der USt zu unterwerfen haben.
Rz. 470
Kern der Änderungsrichtlinie war eine neue Ortsbestimmung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen und Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen. Diese wurden als sog. Katalogdienstleistungen in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie aufgenommen.
Rz. 471
Zu beachten ist, dass nur elektronische Dienstleistungen (einschließlich der sog. virtuellen Güter) in den Anwendungsbereich der Ortsregelung fallen, bei denen die Leistung tatsächlich als solche auf elektronischem Weg erbracht wird. Dies bedeutet, dass Dienstleistungen und Lieferungen, die lediglich über das Internet bestellt oder vermittelt werden, nicht darunter fallen (z. B. Vermittlung von Reisen; Bestellung von Büchern, die anschließend physisch ausgeliefert werden). Allein die Tatsache, dass z. B. ein Gutachten per E-Mail an den Auftraggeber übermittelt wird, führt auch nicht zur Annahme einer elektronisch erbrachten Dienstleistung.
4.4 Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der MwSt
Rz. 472
Durch folgende Rechtsakte war die Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der MwSt auf eine neue Grundlage gestellt worden:
Rz. 473
Die Verordnung (in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht) war am 1.1.2004 und die Richtlinie am 15.10.2003 in Kraft getreten. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 waren die bis dahin für die Amtshilfe in Umsatzsteuersachen zwischen den EU-Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen, die Richtlinie 77/799/EWG und die Verordnung (EWG) Nr. 218/92, zu einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammengefasst worden.
Rz. 474
Deutschland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 248 Abs. 1 bis 3 EG, 140 Abs. 2 und 142 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der EGen sowie aus Art. 10 EG verstoßen, dass Deutschland es abgelehnt hat, dem Rechnungshof der EU (ERH) zu gestatten, in Deutschland Prüfungen hinsichtlich der in der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 geregelten Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der MwSt durchzuführen. Der ERH hatte in 2006 dem Bundesrechnungshof (BRH) seine Absicht mitgeteilt, in Deutschland gemäß Art. 248 EG eine Prüfung hinsichtlich der in der Verordnung Nr. 1798/2003 geregelten Zusammenarbeit durchzuführen. Deutschland war der Auffassung, die durch die Verordnung Nr. 1798/2003 geschaffene Zusammenarbeit im Bereich der Erhebung von MwSt-Einnahmen weise keinen unmittelbaren oder hinreichenden Zusammenhang mit den Einnahmen der Gemeinschaft auf. Die MwSt-Einnahmen gehörten zum nationalen Haushalt und seien von den MwSt-Eigenmitteln zu unterscheiden, die allein Einnahmen der Gemeinschaft darstellten. Nach dem EuGH-Urteil besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der MwSt-Einnahmen unter Beachtung des einschlägigen Unionsrechts einerseits und der Zurverfügungstellung entsprechender Eigenmittel für den Gemeinschaftshaushalt. Nach den weiteren Entscheidungsgründen dient die Zusammenarbeitsverord...