Hinweis: In diesem Abschnitt 4 werden im Vergleich zu den Vorgängerversionen dieser Kommentierung nur noch die wichtigsten Rechtsakte erläutert.
4.1 Richtlinie 2000/65/EG – Mehrwertsteuerschuldner
Rz. 465
Mit der Richtlinie 2000/65/EG war Art. 21 der 6. EG-Richtlinie in der während der Übergangszeit geltenden Fassung des Art. 28g dieser Richtlinie, der die Steuerschuldnerschaft bei der USt regelt, ab 1.1.2002 neu gefasst worden.
Rz. 466
Zur Ausdehnung der Fallgruppen der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bzw. zur Verstetigung bestimmter Regelungen vgl. Abschn. 4.7.
4.2 Richtlinie 2001/115/EG – Rechnungstellung
Rz. 467
Mit der Richtlinie 2001/115/EG waren die Vorschriften über die obligatorischen Angaben in der Rechnung für den Bereich des Umsatzsteuerrechts weitest gehend harmonisiert worden. Darüber hinaus wurde u. a. für die Rechnungsstellung durch Dritte und die Abrechnung durch Gutschrift sowie die elektronische Rechnungsstellung ein gemeinsamer europäischer Rechtsrahmen geschaffen.
4.3 Richtlinien zum Leistungsort bei elektronischen Dienstleistungen und entsprechende Verordnung
Rz. 468
Der Rat hatte am 7.5.2002 folgende Rechtsakte zu elektronischen Dienstleistungen verabschiedet:
Rz. 469
Durch die Änderungsrichtlinie wurden für EU-Unternehmer und Drittlandsunternehmer, die elektronische Dienstleistungen erbringen, gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen. Primär ging es darum, dass EU-Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen an Abnehmer im Drittlandsgebiet erbringen, systemgerecht von der USt in der EU entlastet werden. Auf der anderen Seite musste sichergestellt werden, dass auch Drittlandsunternehmer, die elektronische Dienstleistungen an Abnehmer in der EU erbringen, diese Leistungen innerhalb der EU – wie EU-Unternehmer – der USt zu unterwerfen haben.
Rz. 470
Kern der Änderungsrichtlinie war eine neue Ortsbestimmung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen und Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen. Diese wurden als sog. Katalogdienstleistungen in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie aufgenommen.
Rz. 471
Zu beachten ist, dass nur elektronische Dienstleistungen (einschließlich der sog. virtuellen Güter) in den Anwendungsbereich der Ortsregelung fallen, bei denen die Leistung tatsächlich als solche auf elektronischem Weg erbracht wird. Dies bedeutet, dass Dienstleistungen und Lieferungen, die lediglich über das Internet bestellt oder vermittelt werden, nicht darunter fallen (z. B. Vermittlung von Reisen; Bestellung von Büchern, die anschließend physisch ausgeliefert werden). Allein die Tatsache, dass z. B. ein Gutachten per E-Mail an den Auftraggeber übermittelt wird, führt auch nicht zur Annahme einer elektronisch erbrachten Dienstleistung.
4.4 Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der MwSt
Rz. 472
Durch folgende Rechtsakte war die Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der MwSt auf eine neue Grundlage gestellt worden:
Rz. 473
Die Verordnung (in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht) war am 1.1.2004 und die Richtlinie am 15.10.2003 in Kraft getreten. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 waren die bis dahin für die Amtshilfe in Umsatzsteuersachen zwischen den EU-Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen, die Richtlinie 77/799/EWG und die Verordnung (EWG) Nr. 218/92, zu einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammengefasst worden.
Rz. 474 einstweilen frei
Rz. 475
Mit der vom Rat am 7.10.2010 verabschiedeten Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (Neufassung) war die VO 1798/2003 mWv 1.1.2012 mit Ausnahme einiger Bestimmungen, die bis 31.12.2012 weiter galten, aufgehoben worden.
Rz. 476
Die VO gilt grundsätzlich seit 1.1.2012, wobei folgende Ausnahmen vorgesehen waren:
- Die Vorschriften betreffend EUROFISC waren ab dem 1.11.2010 anwendbar.
- Die Art. 18 und 22 (Datenbanken/Zugriff) waren ab 1.1.2013 anwendbar.
- Die Art. 38 bis 42 (sog. kleiner one-stop-shop für Drittlandsunternehmer bezüglich Leistungen auf den Gebieten Telekommunikation, Rundfunk, Television und E-Handel) galten v. 1.1.2012 bis 31.12.2014.
- Art. 43 bis 47 der Verordnung (Erweiterung des sog. kleinen one-stop-shop auf EU-Unternehmer mit Sitz außerhalb des Bestimmungslands) galten ab 1.1.2015.
Zu der Änderung der VO 904/2010 durch die Verordnung (EU) 2018/1541 vgl. Abschn. 4.28.Zu den Änderungen im Zusammenhang mit dem ab 1.7.2021 geltenden sog. Digitalpaket vgl. Abschn. 4.27.
Art. 7, 13 und 28 bis 30 der VO Nr. 904/2010 verwehren es einem Mitgliedstaat nicht, Umsätze einseitig einer anderen mehrwertsteuerlichen Behandlung zu unterwerfen als derjenigen, nach der sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat besteuert wurden. Die VO Nr. 904/2010 begründet weder eine Verpflichtung der Steuerbehörden zweier Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit, um zu einer gemeinsamen Lösung für die mehrw...