Rz. 602
Mit der am 22.12.2009 erlassenen Richtlinie 2009/162/EU wurden verschiedene Bestimmungen der MwStSystRL geändert. Die Änderungsrichtlinie war von den Mitgliedstaaten zum 1.1.2011 in nationales Recht umzusetzen.
4.15.1 Klarstellungen und Ergänzungen zu den vom Rat 2003 angenommenen Regelungen über die Lieferungen von Gas und Elektrizität
Rz. 603
Der Begriff "verbrauchsteuerpflichtige Ware" in Art. 2 Abs. 3 MwStSystRL wurde insoweit geändert, als Elektrizität nicht mehr ausdrücklich von den verbrauchsteuerpflichtigen Waren ausgenommen wurde. Eine Rechtsänderung war damit nicht verbunden. Energieerzeugnisse i. S. d. Richtlinie 2003/96/EG des Rates v. 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom umfassen den elektrischen Strom nicht. Insoweit bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Ausnahme in Art. 2 Abs. 3 MwStSystRL; elektrischer Strom ist und bleibt damit keine verbrauchsteuerpflichtige Ware im umsatzsteuerlichen Sinn.
Rz. 604
Die in 2003 angenommenen Regelungen für die Lieferungen von Gas und Elektrizität wurden inhaltlich auf die vergleichbaren Fälle der Lieferungen von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze ausgedehnt.
Rz. 605-606 einstweilen frei
4.15.2 Steuerbefreiung von Leistungen an die Einrichtungen der EU
Rz. 607
Die vorher geltenden Steuerbefreiungen für die Einfuhr von Gegenständen durch internationale Einrichtungen und für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an internationale Einrichtungen wurden jeweils aufgeteilt. Es wurde jeweils eine gesonderte Regelung für die Europäischen Institutionen geschaffen; die vorher geltenden Regelungen wurden auf die anderen internationalen Einrichtungen beschränkt.
4.15.3 Änderungen beim Vorsteuerabzugsrecht
Rz. 608
In Art. 168a MwStSystRL wurde eine ergänzende Regelung in Bezug auf den Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke und andere dem Unternehmen zugeordnete Gegenstände eingeführt. Soweit ein dem Unternehmen zugeordnetes Grundstück vom Steuerpflichtigen sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, darf bei Ausgaben im Zusammenhang mit diesem Grundstück höchstens der Teil der MwSt abgezogen werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke des Steuerpflichtigen entfällt. Rechtstechnisch handelt es sich um einen Ausschluss des Vorsteuerabzugs. Die Regelung in Art. 168a MwStSystRL setzt eine entsprechende Zuordnungsentscheidung des Unternehmers voraus.
Rz. 609
Für den Fall der späteren Nutzungsänderung sieht Art. 168a MwStSystRL einen Korrekturmechanismus vor, der die in Art. 184–192 MwStSystRL festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen hat. Damit erfolgt die Korrektur entsprechend den Grundsätzen in § 15a UStG. Dies hat den Vorteil, dass bei notwendigen Korrekturen aufgrund einer Änderung im Verhältnis steuerfreier zu steuerpflichtigen Umsätzen und im Verhältnis unternehmerische und private Nutzung der gleiche Korrekturmechanismus anzuwenden ist. Der Hinweis auf Art. 26 MwStSystRL in Art. 168a MwStSystRL stellt sicher, dass Nutzungsänderungen, die zu einer Minderung der Nutzung für unternehmerische Zwecke führen, keine unentgeltliche Wertabgabe auslösen. Sowohl Korrekturen aufgrund von Minderungen als auch Erhöhungen der Nutzung für unternehmerische Zwecke sind damit in dem neu einzuführenden Korrekturmechanismus vorzunehmen.
Rz. 610
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten den Vorsteuerausschluss und den Korrekturmechanismus auch auf die MwSt auf Ausgaben im Zusammenhang mit von ihnen definierten sonstigen Gegenständen anwenden, die dem Unternehmen zugeordnet sind.