Rz. 624

Die EU-Kommission hatte vorgeschlagen, den Vorsteuerabzug in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen[1] und in Bezug auf Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet,[2] davon abhängig zu machen, dass der Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Der Rat hat die vorgesehenen Änderungen nicht übernommen. Damit blieb es bei der schon vorher geltenden Regelung, dass in den genannten Fällen der Besitz einer Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht erforderlich ist.

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