Rz. 632
Mit der vom Rat am 9.10.2012 verabschiedeten Verordnung (EU) Nr. 967/2012 wurde die DVO (EU) 282/2011 hinsichtlich der Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, mWv 1.1.2015 geändert.
Rz. 633
Die VO 967/2012 präzisierte die in der RL 2008/8/EG enthaltenen Regelungen zur einzigen Anlaufstelle (Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich der Regelungen, Berichtspflichten, Identifizierung, Ausschluss, Mehrwertsteuererklärungen, Währung, Zahlungen, Aufzeichnungspflichten), von denen sowohl der Mitgliedstaat der Identifizierung als auch der Mitgliedstaat des Verbrauchs betroffen sind. In der Verordnung wurden vorwiegend Vorschriften geregelt, die den leistenden Unternehmer betreffen.
Rz. 634
Seit dem 1.1.2015 galt nach der MwStSystRL für die vorgenannten Dienstleistungen die sog. "Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle" (Mini-One-Stop-Shop, MOSS). Bei dieser Regelung nutzt der leistende Unternehmer in dem Mitgliedstaat, in dem er erfasst ist, ein Webportal für die Erklärung der MwSt, die er in anderen Mitgliedstaaten auf Leistungen an Privatkunden zu entrichten hat.
Für Drittlandsunternehmer, die elektronische Dienstleistungen erbringen, galt eine solche Regelung bereits.
Rz. 635
Mit den ab 1.1.2015 geänderten Regelungen der MwStSystRL wurde der MOSS, der vorher nur für die Erbringung elektronischer Dienstleistungen galt, auf Telekommunikationsdienstleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen ausgeweitet. Gleichzeitig wurde für die gleichen Dienstleistungen eine entsprechende MOSS-Regelung (auch) für EU-Unternehmen eingeführt. Durch diese Änderungen wurde der Anwendungsbereich des vorherigen MOSS erheblich erweitert.
Rz. 636
Die VO 282/2011 enthielt vorher keine Durchführungsbestimmungen zu den geänderten Ortsregelungen, die am 1.1.2015 in Kraft traten. Mit den Änderungen, die sich auf Kapitel XI Abschn. 2 VO 282/2011 bezogen erhielt dieser Abschnitt unter der Überschrift "Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen" mit den Art. 57a bis 63c eine n. F. Hierbei wurde zwischen einer sog. "Nicht-EU-Regelung" (Sonderregelung für von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte Dienstleistungen gemäß Titel XII Kap. 6 Abschn. 2 MwStSystRL) und einer sog. "EU-Regelung" (Sonderregelung für von in der EU, nicht aber im Verbrauchsmitgliedstaat ansässige Unternehmer erbrachte entsprechende Dienstleistungen gemäß Titel XII Kap. 6 Abschn. 3 MwStSystRL) unterschieden.