Rz. 650

Mit der vom Rat am 17.12.2013 verabschiedeten Richtlinie 2013/61/EU[1] wurden die MwStSystRL und die RL 2008/118/EG hinsichtlich der französischen Regionen in äußerster Randlage, insbesondere Mayotte, geändert. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, der Gebiete auflistet, in denen die MwStSystRL nicht gilt, wie folgt gefasst: "französische Gebiete, die in Art. 349 und Art. 355 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt sind;". Nach Art. 4 der Änderungsrichtlinie trat die Änderung am 1.1.2014 in Kraft.

 

Rz. 651

Hintergrund der Änderung war der Beschluss 2012/419/EU des EP, wonach Mayotte ab dem 1.1.2014 den Status eines Gebiets in äußerster Randlage i. S. d. Art. 349 AEUV erhält und damit nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet i. S. d. Art. 355 Abs. 2 AEUV ist. Folge dieser Statusänderung wäre, dass die unionsrechtlichen Steuervorschriften auf Mayotte Anwendung finden.

 

Rz. 652

Die Änderungsrichtlinie stellt sicher, dass der bis 2013 geltende (umsatz-)steuerliche Status von Mayotte ab dem 1.1.2014 unverändert fortgilt. Darüber hinaus wurde durch die Änderungsrichtlinie klargestellt, dass Mayotte und die anderen französischen Regionen in äußerster Randlage (Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion und Saint Martin) unabhängig von ihrem Status nach französischem Recht vom Anwendungsbereich der MwStSystRL nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ausgeschlossen sind. Rechtsänderungen gingen mit der Änderungsrichtlinie nicht einher. Die bis 31.12.2013 geltende Rechtslage wurde vielmehr über diesen Zeitpunkt hinaus fortgeschrieben.

[1] ABl. EU 2013 Nr. L 353, 5.

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