4.27.1.1 Neuregelungen ab 1.1.2019
Rz. 663
Die MwStSystRL regelt seit 1.1.2015 den Ort der Dienstleistung in Bezug auf Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen (sog. Digitalleistungen) durch einen Unternehmer in der EU an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat einschließlich des damit verbundenen sog. Mini-One-Stop-Shop – MOSS. Dieses Regelungsgefüge (Ort der Dienstleistung und MOSS für Digitalleistungen) wurde ab 1.1.2019 geändert. Für sog. Kleinstunternehmen blieb es bei Digitalleistungen bis zu einer Jahresumsatzgrenze von 10.000 EUR nach Art. 58 MwStSystRL bei der Besteuerung am Sitzort des leistenden Unternehmers. Es gelten folgende Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Kleinunternehmergrenze für Digitalleistungen:
- Der leistende Unternehmer ist nur in einem Mitgliedstaat ansässig (nicht: registriert, d. h. er kann in mehreren Mitgliedstaaten für Mehrwertsteuerzwecke registriert sein).
- Die Digitalleistungen werden an Nichtunternehmer erbracht, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers ansässig sind.
- Der Nettobetrag der Digitalleistungen überschreitet weder im laufenden Jahr noch im Vorjahr die Umsatzgrenze von 10.000 EUR.
Wird die Umsatzgrenze in einem Kalenderjahr überschritten, gilt ab diesem Zeitpunkt die Grundregel des Art. 58 Abs. 1 MwStSystRL, d. h. es tritt eine Verlagerung des Leistungsorts in den Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers ein (sog. Verbrauchsmitgliedstaat). Liegt die Umsatzhöhe unterhalb der Umsatzschwelle von 10.000 EUR, kann der Unternehmer nach Art. 58 Abs. 4 MwStSystRL optieren, auf die Anwendung der Umsatzschwelle zu verzichten mit der Folge, dass seine Digitalleistungen unabhängig von der Umsatzhöhe im Verbrauchsmitgliedstaat steuerbar sind. Diese Option bindet den Unternehmer 2 Jahre.
Rz. 664
Nach Art. 219a Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL sind für die Digitalleistungen die Vorschriften für die Rechnungsstellung anwendbar, die im Mitgliedstaat der Identifizierung des leistenden Unternehmers gelten, der die MOSS-Regelung in Anspruch nimmt. Somit gelten für in anderen Mitgliedstaaten steuerbare Digitalleistungen an dort ansässige Privatabnehmer die Vorschriften der Rechnungsstellung des Mitgliedstaats, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist oder (bei Drittlandsunternehmern) des Mitgliedstaates, für den der leistende Unternehmer sich als Anlaufstelle (Erklärung der Umsätze) entschieden hat. Die Rechnungsstellung für Digitalleistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar sind, richtet sich also nicht mehr wie vorher nach dem Recht des Verbrauchsmitgliedstaates.
4.27.1.2 Neuregelungen ab 1.7.2021
4.27.1.2.1 Neue Fernverkaufsregelungen
Rz. 665
Die vorherige sog. Versandhandelsregelung für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Versendungslieferungen an Nichtunternehmer, die bei Lieferumfängen oberhalb der von dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Lieferschwelle zur Verlagerung des Lieferorts in den Bestimmungsmitgliedstaat führt, ist entfallen. An ihre Stelle ist eine neue sog. Fernverkaufsregelung getreten, die zwischen folgenden zwei Fernverkaufsarten unterscheidet:
- Innergemeinschaftlicher Fernverkauf von Gegenständen und
- Fernverkauf von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen.
Rz. 666
Als innergemeinschaftlicher Fernverkauf gilt nach Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 MwStSystRL die Lieferung von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem anderen Mitgliedstaat als dem der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber aus versandt oder befördert werden, einschließlich der Gegenstände, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist, wenn folgende Bedingungen zusammen erfüllt sind:
- die Lieferung erfolgt an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe gemäß Art. 3 Abs. 1 MwStSystRL nicht der MwSt unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person;
- die gelieferten Gegenstände sind weder neue Fahrzeuge noch Gegenstände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden.
Der Ort des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs von Gegenständen ist nach Art. 33 Buchst. a MwStSystRL der Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden (d. h. der Ort der Lieferung liegt im Bestimmungsmitgliedstaat). Die Regelung entspricht, was die beiden kumulativen Bedingungen angeht, der vorherigen Versandhandelsregelung. Neu ist, dass die Fernverkaufsregelung auch für Lieferungen von Gegenständen gilt, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Dies sind die Fälle, in denen ein anderer Unternehmer im Namen des eigentlich Liefernden befördert oder versendet, z. B. wenn der Betreiber einer Internetplattform, über die der liefernde Unternehmer seine Ware vertreibt, den Versand der Ware organisiert.
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