Rz. 725
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1129 wurden weitere Regelungen betreffend den Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten erlassen.
Die DVO 79/2012 trifft Regelungen u. a. zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten. Sie enthält z. B. die Kategorien von Informationen, bei denen der Austausch der Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen erfolgt, sowie die Häufigkeit dieses Austauschs und die praktischen Modalitäten. Mit der Änderung durch die DVO (EU) 2019/1129 wurden detaillierte Vorschriften für die Durchführung von Art. 14, Art. 17 Abs. 1 Buchst. f, Art. 21 Abs. 2 Buchst. e, Art. 21 Abs. 2a Buchst. d, Art. 21a Abs. 1 und 2, Art. 32, Art. 48, Art. 49 und Art. 51 Abs. 1 der DVO 904/2010 fest. So sind gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. f und Art. 21 Abs. 2a der DVO 904/2010 die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, Angaben über steuerbefreite Einfuhren (an die sich innergemeinschaftliche Lieferungen anschließen), die sie gemäß Art. 143 Abs. 2 MwStSystRL erfassen, zu speichern und den anderen Mitgliedstaaten automatisierten Zugang zu diesen Angaben zu gewähren, um die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Abweichungen in Mehrwertsteuererklärungen und bei der Aufdeckung von potenziellem Mehrwertsteuerbetrug zu unterstützen. Die Angaben über solche steuerbefreiten Einfuhren werden bereits gemäß der DVO (EU) Nr. 952/2013 von den nationalen Zollbehörden erfasst und über das in Art. 56 Abs. 1 der DVO (EU) 2015/2447 genannte elektronische System an die EU-Kommission übermittelt. Die Speicherung von Angaben über steuerbefreite Einfuhren und der automatisierte Zugang, die gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. f und Art. 21 Abs. 2a der DVO 904/2010 vorgeschrieben sind, sollen nunmehr auch über dieses elektronische System erfolgen.
Die technischen Einzelheiten der automatisierten Abfrage der in Art. 17 Abs. 1 Buchst. f der DVO 904/2010 genannten Angaben sollen den nationalen Steuerbehörden und den Eurofisc- Verbindungsbeamten den automatisierten Zugang zu dem in Art. 56 Abs. 1 der DVO 2015/2447 genannten elektronischen System ermöglichen.
Rz. 726
Nach Art. 21a der DVO 904/2010 erhalten die Eurofisc-Verbindungsbeamten automatisierten Zugang zu bestimmten Fahrzeugregisterdaten. Die automatisierte Abfrage dieser Daten sollte über eine Version des Europäischen Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems (EUCARIS) erfolgen, die eigens für die Zwecke von Art. 21a der DVO 904/2010 entwickelt wird. Im Bereich der MwSt sollen die Eurofisc-Verbindungsbeamten in die Lage versetzt werden, präzise Identifizierungsdaten von Fahrzeugen und ihren Eigentümern und Haltern anzufordern.
Auf nationaler Ebene werden eingehende Ersuchen um Zugang zu Fahrzeugregisterdaten zu Mehrwertsteuerzwecken i. d. R. von den nationalen Zulassungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten bearbeitet. Es soll den Mitgliedstaaten jetzt freigestellt sein, ob sie diese Zuständigkeit einer anderen Behörde übertragen möchten. Auch bei ausgehenden Ersuchen soll den Mitgliedstaaten die Entscheidung überlassen werden, ob sie die Verantwortung für die Bearbeitung solcher Ersuchen ihren nationalen Zulassungsbehörden oder einer anderen Behörde wie etwa den Steuerbehörden übertragen.
In Art. 21 Abs. 2 Buchst. e, Art.l 21 Abs. 2a Buchst. d sowie in Art. 21a Abs. 2 der DVO 904/2010 ist geregelt, unter welchen Bedingungen der Zugang zu bestimmten Informationen zu gewähren ist. Zur Umsetzung dieser Bedingungen wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, jedem ihrer Eurofisc-Verbindungsbeamten eine persönliche Nutzerkennung zuzuweisen und den anderen Mitgliedstaaten und der EU-Kommission eine Liste dieser persönlichen Nutzerkennungen zur Verfügung zu stellen. Die DVO 2019/1129 gilt ab dem 1.1.2020.