Rz. 743
Nach Art. 284a Abs. 1 MwStSystRL umfasst die vorherige Benachrichtigung des Mitgliedstaats der Ansässigkeit durch den Unternehmer, dass die Kleinunternehmerregelung in einem anderen Mitgliedstaat (der Nichtansässigkeit) in Anspruch genommen wird, mindestens die folgenden Angaben:
- Name‚ Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift des Unternehmers,
- Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt,
- Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, und in jedem der anderen Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr bewirkt wurden,
- Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, und in jedem der anderen Mitgliedstaaten im laufenden Kalenderjahr vor der Benachrichtigung bewirkt wurden.
Rz. 744
Bei Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit nach Art. 288a Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL (Verweigerung der Kleinunternehmerregelung bei Überschreiten der Jahresumsatzgrenze bis zu 2 Jahren) anwenden, sind die Informationen nach dem obigen Buchstaben c für jedes vorangegangene Kalenderjahr des Zeitraums gemäß Art. 288a Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL anzugeben.
Wenn der Unternehmer den Mitgliedstaat der Ansässigkeit gemäß Art. 284 Abs. 4 MwStSystRL darüber unterrichtet, dass er die Kleinunternehmerregelung in einem oder mehreren in der vorherigen Benachrichtigung nicht angegebenen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, ist er nach Art. 284a Abs. 2 MwStSystRL zur Angabe von Informationen nicht verpflichtet, soweit diese Informationen bereits in den nach Art. 284b MwStSystRL gemeldeten Angaben enthalten sind. Die Aktualisierung einer vorherigen Benachrichtigung umfasst die individuelle Identifikationsnummer gemäß Art. 284 Abs. 3 Buchst. b MwStSystRL.
Rz. 745
Nach Art. 284b Abs. 1 MwStSystRL meldet ein Unternehmer, der die Kleinunternehmerregelung in einem Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, in Anspruch nimmt, dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit für jedes Kalenderquartal unter Angabe der individuellen Identifikationsnummer die folgenden Informationen:
- Den Gesamtbetrag der in dem Kalenderquartal in dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit bewirkten Umsätze oder „0“, wenn keine Umsätze bewirkt wurden,
- den Gesamtbetrag der in dem Kalenderquartal in den einzelnen Mitgliedstaaten, die nicht Mitgliedstaat der Ansässigkeit sind, bewirkten Umsätze oder „0“, wenn Umsätze erfolgt sind;
Nach Art. 284b Abs. 2 MwStSystRL übermittelt der Unternehmer die geforderten Informationen binnen eines Monats ab dem Ende des Kalenderquartals.
Wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union von 100.000 EUR überschritten, unterrichtet der Unternehmer nach Art. 284b Abs. 3 MwStSystRL den Mitgliedstaat der Ansässigkeit binnen 15 Werktagen. Zugleich ist der Unternehmer verpflichtet, den Betrag der Umsätze zu melden, die seit Beginn des laufenden Kalenderquartals bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union überschritten wurde, bewirkt wurden.
Rz. 746
Nach Art. 284c Abs. 1 MwStSystRL ist der Umsatz, der für die Kleinunternehmerregelung zugrunde zu legen ist, in EUR anzugeben und wenn ein Mitgliedstaat ggf. verschiedene Schwellenwerte nach Art. 284 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRLanwendet, der Umsatz für jeden anwendbaren Schwellenwert gesondert zu melden. Nicht-Eurostaaten können vorschreiben, dass die Beträge in ihrer Landeswährung anzugeben sind. Sind die Umsätze in anderen Währungen erfolgt, verwendet der Unternehmer den am ersten Tag des Kalenderjahres geltenden Wechselkurs. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage des Wechselkurses, der von der EZB für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht wird.
Nach Art. 284c Abs. 2 MwStSytRL kann der Mitgliedstaat der Ansässigkeit vorschreiben, dass die genannten Informationen gemäß seinen Bedingungen elektronisch zu übermitteln sind.
Nach Art. 284d Abs. 1 MwStSystRL ist ein Unternehmer, der die Kleinunternehmerregelung in einem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt, in dem er nicht ansässig ist, in Bezug auf die Umsätze, die unter die Kleinunternehmerregelung in diesem Mitgliedstaat fallen, nicht verpflichtet,
- sich gemäß den Art. 213 und 214 MwStSystRL für MwSt-Zwecke erfassen zu lassen,
- eine MwSt-Erklärung gemäß Art. 250 MwStSystRL abzugeben.
Rz. 747
Nach Art. 284d Abs. 2 MwStSystRL ist ein Unternehmer, der die Kleinunternehmerregelung im Mitgliedstaat der Ansässigkeit und in einem Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, in Anspruch nimmt, in Bezug auf die Umsätze, die unter die Kleinunternehmerregelung im Mitgliedstaat der Ansässigkeit fallen, nicht verpflichtet, eine MwSt-Erklärung gemäß Art. 250 MwStSystRL abzugeben.
Werden die Meldeverpflichtungen des Art. 284b MwStSystRL von einem Unternehmer nich...