Rz. 472
Durch folgende Rechtsakte war die Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der MwSt auf eine neue Grundlage gestellt worden:
Rz. 473
Die Verordnung (in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht) war am 1.1.2004 und die Richtlinie am 15.10.2003 in Kraft getreten. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 waren die bis dahin für die Amtshilfe in Umsatzsteuersachen zwischen den EU-Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen, die Richtlinie 77/799/EWG und die Verordnung (EWG) Nr. 218/92, zu einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammengefasst worden.
Rz. 474 einstweilen frei
Rz. 475
Mit der vom Rat am 7.10.2010 verabschiedeten Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (Neufassung) war die VO 1798/2003 mWv 1.1.2012 mit Ausnahme einiger Bestimmungen, die bis 31.12.2012 weiter galten, aufgehoben worden.
Rz. 476
Die VO gilt grundsätzlich seit 1.1.2012, wobei folgende Ausnahmen vorgesehen waren:
- Die Vorschriften betreffend EUROFISC waren ab dem 1.11.2010 anwendbar.
- Die Art. 18 und 22 (Datenbanken/Zugriff) waren ab 1.1.2013 anwendbar.
- Die Art. 38 bis 42 (sog. kleiner one-stop-shop für Drittlandsunternehmer bezüglich Leistungen auf den Gebieten Telekommunikation, Rundfunk, Television und E-Handel) galten v. 1.1.2012 bis 31.12.2014.
- Art. 43 bis 47 der Verordnung (Erweiterung des sog. kleinen one-stop-shop auf EU-Unternehmer mit Sitz außerhalb des Bestimmungslands) galten ab 1.1.2015.
Zu der Änderung der VO 904/2010 durch die Verordnung (EU) 2018/1541 vgl. Abschn. 4.28.Zu den Änderungen im Zusammenhang mit dem ab 1.7.2021 geltenden sog. Digitalpaket vgl. Abschn. 4.27.
Art. 7, 13 und 28 bis 30 der VO Nr. 904/2010 verwehren es einem Mitgliedstaat nicht, Umsätze einseitig einer anderen mehrwertsteuerlichen Behandlung zu unterwerfen als derjenigen, nach der sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat besteuert wurden. Die VO Nr. 904/2010 begründet weder eine Verpflichtung der Steuerbehörden zweier Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit, um zu einer gemeinsamen Lösung für die mehrwertsteuerliche Behandlung eines Umsatzes zu gelangen, noch ein Erfordernis, wonach die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats an die Einstufung dieses Umsatzes durch die Steuerbehörden eines anderen Mitgliedstaats gebunden wären. Die VO beschränkt sich darauf, eine Verwaltungszusammenarbeit zum Zweck des Austauschs von Informationen zu ermöglichen, die für die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten erforderlich sein können. Sie regelt nicht die Zuständigkeit dieser Behörden zur Einstufung der betreffenden Umsätze im Licht solcher Informationen anhand der MwStSystRL.
Art. 10 der VO Nr. 904/2010 i. V. m. ihrem 25. Erwägungsgrund ist dahin auszulegen, dass darin keine Fristen vorgesehen sind, deren Überschreitung sich auf die Rechtmäßigkeit der Aussetzung einer Steuerprüfung auswirken kann, die im Recht des ersuchenden Mitgliedstaats bis zur Übermittlung von Informationen vorgesehen ist, die im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vom ersuchten Mitgliedstaat angefordert werden.