Rz. 762
Nach dem neugefassten Art. 98 Abs. 1 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten höchstens 2 ermäßigte Steuersätze anwenden. Diese werden als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festgesetzt, der mindestens 5 % betragen muss und nur auf die in Anhang III aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewendet werden darf. Die Mitgliedstaaten können die ermäßigten Sätze bei höchstens 24 Nummern des in Anhang III enthaltenen Verzeichnisses der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden (bisher stand der gesamte Anhang III hierfür offen, voriger Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL). Hierbei bleibt unverändert, dass ein (regulärer) ermäßigter Steuersatz mindestens 5 % betragen muss (vorher geregelt in Art. 99 Abs. 1 MwStSystRL).
Nach dem neugefassten Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den 2 ermäßigten Steuersätzen gem. Art. 98 Abs. 1 MwStSystRL auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anwenden, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, oder eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug (sog. Nullsatz) gewähren. Superermäßigte Sätze oder (stattdessen, nicht alternativ) Nullsätze dürfen jedoch nur auf bestimmte Leistungen angewendet werden. Nach dem neugefassten Art. 98 Abs. 3 MwStSystRL sind die in Art. 98 Abs. 1 und 2 MwStSystRL genannten ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen (also regulär ermäßigte Sätze, superermäßigte Sätze und Nullsätze) nicht anwendbar auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen mit Ausnahme der unter Anhang III Nr. 6, 7, 8 und 13 fallenden Dienstleistungen.
Nach dem neuen Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 4 MwStSystRL müssen Mitgliedstaaten, die am 1.1.2021 auf unter mehr als 7 Nummern des Anhangs III fallende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen superermäßigte Steuersätze oder einen Nullsatz angewandt haben, die Anwendung dieser ermäßigten Steuersätze oder Nullsätze dahingehend beschränken, dass der Bestimmung in Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL (also Anwendbarkeit von superermäßigten Sätzen oder des Nullsatzes auf höchstens 7 Nummern des Anhangs III fallende Leistungen) bis zum 1.1.2032 oder bis zur Einführung der in Art. 402 MwStSystRL genannten endgültigen Regelung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, nachgekommen wird. Nach dem neu gefassten Art. 98 Abs. 4 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten zur Anwendung der ermäßigten Steuersätze und Nullsätze die Kategorien anhand der Kombinierten Nomenklatur und/oder der statistischen Güterklassifikation i. V. m. den Wirtschaftszweigen genau abgrenzen.
Nach dem neu eingefügten Art. 98a MwStSystRL sind die in Art. 98 Abs. 1 und 2 MwStSystRL genannten ermäßigten Steuersätze und ein Nullsatz nicht auf Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten anwendbar, auf die die in Titel XII Kapitel 4 vorgesehenen Sonderregelungen angewandt werden. D.h., soweit die Differenzbesteuerung bei Lieferungen der genannten Gegenstände (Art. 311 ff. MwStSystRL) zur Anwendung kommt, sind ermäßigte Steuersätze oder ein Nullsatz ausgeschlossen. Auf Gebrauchtgegenstände (z. B. Gebrauchtfahrzeuge) bezieht sich Art. 98a MwStSystRL allerdings nicht.
Die Nr. 3 bis 8, 10, 10a, 11, 13, 15, 18, und 19 von Anhang III MwStSystRL wurden neugefasst (die Änderung in Nr. 21 ist lediglich redaktionell). Nr. 14 (Überlassung von Sportanlagen) wurde gestrichen (diese Nr. ist in Nr. 13 aufgegangen). Hinzugekommen sind die Nr. 10c, 11a, sowie die Nr. 22 bis 29.