Rz. 1171
Die EU-Kommission hatte am 18.12.2020 einen Vorschlag zur Änderung der MwStSystRL vorgelegt, mit der der EU-Kommission Durchführungsbefugnisse zur Definition der Bedeutung bestimmter in der MwStSystRL verwendeter Begriffe übertragen werden sollen.
Die EU-Kommission hat bisher keinerlei Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die MwStSystRL. Das einzige bestehende Instrument der Kommission zur Förderung der einheitlichen Anwendung der EU-Mehrwertsteuervorschriften ist der gemäß Art. 398 bestehende sog. MwSt-Ausschuss, der ein beratender Ausschuss (und kein Regelungsausschuss, wie z. B. der Ausschuss im Agrarbereich) ist. Deshalb kann der MwSt-Ausschuss derzeit nur unverbindliche Leitlinien für die Anwendung bzw. Interpretation der MwStSystRL erlassen, während verbindliche Durchführungsmaßnahmen nur auf Vorschlag der EU-Kommission vom Rat angenommen werden können.
Die EU-Kommission hält in ihrem Richtlinienvorschlag die bisherige Tätigkeit des MwSt-Ausschusses für unbefriedigend, die Leitlinien des MwSt-Ausschusses gewährleisteten nicht immer eine einheitliche Anwendung des EU-Mehrwertsteuerrechts. Deshalb schlägt die EU-Kommission vor, einen MwSt-Ausschuss zur Überwachung der Annahme von Durchführungsrechtsakten in bestimmten Bereichen der MwSt durch die EU-Kommission zu schaffen.
Rz. 1172 – 1176 einstweilen frei
Rz. 1177
Würde der Richtlinienvorschlag vom Rat angenommen (substanzielle Ergebnisse der Verhandlungen auf Ratsebene sind bisher jedoch nicht zu verzeichnen), bekäme die EU-Kommission das Recht, z. B. zu folgenden Begriffen der MwStSystRL Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die zwar nicht in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht wären (wie eine EU-Verordnung), aber doch rechtsverbindlichen Charakter hätten, d. h. bei der nationalen Gesetzgebung bzw. Umsetzung des Rechts der MwStSystRL in nationales Recht beachtlich wären: