(1) Hat das Besatzungsmitglied das Schiff außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes wegen Krankheit oder Verletzung verlassen müssen, so ist der Reeder berechtigt, dem Besatzungsmitglied Heilbehandlung und Verpflegung in einem zumutbaren Krankenhaus zu gewähren.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Reeder dem Besatzungsmitglied zur Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse ein angemessenes Tagegeld zu zahlen, sofern nicht die Heuer nach § 48 Abs. 1 fortzuzahlen ist.

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