Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 62
Mit DRS 28 vollzieht der DRSC in Bezug auf die Segmentdatenermittung bzw. -abgrenzung eine vollständige Hinwendung zum management approach. Nach DRS 28.24 hat die "Segmentberichterstattung..., im Sinne des management approachs, in Übereinstimmung mit den Methoden und Wertansätzen zu erfolgen, welche der internen Berichterstattung zugrunde liegen, die von der Konzernleitung vorrangig für die Konzernsteuerung genutzt werden." Demgegenüber hatte nach DRS 3.19 die Segmentberichterstattung in Übereinstimmung mit den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des zugrunde liegenden (HGB-)Abschlusses zu erfolgen. Ebenso – wie nach IFRS 8 – erfolgt auch nach DRS 28 eine Verteilung gemeinschaftlich verursachter Abschlussposten (insbesondere Aufwendungen und Erträge, Vermögens- und Schuldposten) nur dann, wenn eine solche Verteilung auch für die der Konzernleitung berichteten und zur Steuerung verwendeten Segmentberichtswerte vorgenommen wird. Dies schließt ebenso auch asymmetrische Zuordnungen von Vermögensposten und Ergebniskomponenten mit ein.
Rz. 63
Sofern die Konzernleitung für das Segmentergebnis, das Segmentvermögen oder die Segmentschulden sich mehr als ein Maß berichten lässt, sind – auch in Abweichung zu IFRS 8.26 Satz 2 – jeweils die Werte zu verwenden, die von der Konzernleitung vorrangig für die Konzernsteuerung verwendet werden.
In dieser Regelung kommt daher der management approach in DRS 28 noch stärker als in der korrespondierenden Regelung des IFRS 8.26 Satz 2 zum Ausdruck.
Darüber hinaus wird in DRS 28.26 ausdrücklich auf den Fall eingegangen, dass die Konzernleitung die einzelnen Segmente mit unterschiedlichen Segmentergebnissen steuert. Dementsprechend enthält DRS 28.26 Satz 2 explizit die Regelung, dass als Segmentergebnis das jeweils vorrangig genutzte Segmentergebnis zu verwenden ist; dieses kann jedoch auch zwischen den anzugebenden Segmenten variieren.
Rz. 64
Mit der vollständigen Hinwendung zum management approach gehen auch entsprechende Angaben zur Segmentabgrenzung der anzugebenden Segmente, zur Segmentdatenermittlung bzw. zu den Bewertungsgrundlagen der Segmentberichtsgrößen einher. Gem. DRS 28.32 Satz 1 sind die Ansatz- und Bewertungsgrundlagen für die Segmentberichterstattung zu erläutern. Dies schließt nach DRS 28.32 insbesondere Folgendes mit ein:
- Angabe der Verrechnungsmethode (Transferpreismethode) für sämtliche Geschäftsvorfälle zwischen den anzugebenden Segmenten,
- Angabe etwaiger Unterschiede zwischen den Bewertungsgrundlagen eines jeweiligen Segmentergebnisses und dem Konzern-Jahresüberschuss/-fehlbetrag oder einer zugehörigen Zwischensumme der Konzern-GuV-Rechnung, auch unter Einbeziehung hinsichtlich der Allokation zentral angefallener Kosten,
- Art etwaiger Unterschiede zwischen den Bewertungsgrundlagen des Vermögens eines anzugebenden Segments und dem Vermögen des Konzerns, auch unter Einbeziehung hinsichtlich der Allokation von gemeinsam genutztem Vermögen,
- Art etwaiger Unterschiede zwischen den Bewertungsgrundlagen der Schulden eines anzugebenden Segments und den Schulden des Konzerns, auch unter Einbeziehung hinsichtlich der Allokation von gemeinsam eingegangenen Schulden,
- Art etwaiger Änderung von Bewertungsmethoden im Vergleich zu früheren Geschäftsjahren, die zur Bestimmung des Segmentergebnisses verwendet werden, und ggfs. die Auswirkungen dieser Änderungen auf das Segmentergebnis sowie
- Art und Auswirkungen etwaiger asymmetrischer Allokationen auf anzugebende Segmente.