In der Entscheidung geht es um die Anwendung des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates vom 2. 9. 1949, dem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 30. 4. 1954 beigetreten ist (BGBl 1954 II S. 493 ff.). Das Abkommen ist durch das Zustimmungsgesetz innerstaatliches Recht geworden (vgl. Art. 59 Abs. 2 GG, § 2 AO); die im Abkommen enthaltenen Regelungen haben deshalb unmittelbare Geltung als nationales Recht.
Art. 18 Buchstabe b des Abkommens enthält eine Regelung, die den Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 EStG vergleichbar ist. Nach dieser Regelung erhalten „die Beamten des Europarats” Steuerfreiheit „hinsichtlich ihrer vom Europarat gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge”. Im Streitfall war die Frage zu entscheiden, ob der Kläger – ein in Deutschland ansässiger selbständiger Dolmetscher, der für den Europarat in Straßburg tageweise tätig war – zu dem nach Art. 18 Buchst. b des Abkommens begünstigten Personenkreis gehört. Dem Kläger war dies vom Generalsekretariat des Europarats bescheinigt worden. Das Wohnsitz-FA des in Deutschland ansässigen Klägers vertrat dagegen die Auffassung, der Kläger sei nicht als „Beamter” des Europarats, sondern freiberuflich für den Europarat tätig gewesen und habe deshalb steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) bezogen.
Dieser Auffassung hat sich auch der BFH angeschlossen. Zur Begründung bezog er sich auf die Originalfassung des Abkommens in englischer und französischer Sprache. Als Subjekte der Steuerbefreiung werden im englischen Text „officials”, im französischen Text „agents” bezeichnet. Wie der BFH hierzu eingehend darlegt, umfassen diese Begriffe – jedenfalls in der ihnen hier zukommenden Bedeutung – nicht die tageweise beschäftigten Dolmetscher.
Die Entscheidung dürfte auch für Personen, die bei anderen internationalen Organisationen – insbesondere bei der Europäischen Union – in selbständiger Eigenschaft tätig sind, von Bedeutung sein. Zwar sind Gehälter, Löhne und sonstige Bezüge der Beamten in der Regel von der innerstaatlichen Besteuerung befreit (hinsichtlich der EU-Beamten und Richter vgl. Klinke, IStR 1995 S. 217 ff.; hinsichtlich der Bediensteten von internationalen Organisationen allgemein vgl. Scholtz in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Komm. z. EStG, § 3 Rdz. 78, sowie die Zusammenstellung der Fundstellen aller zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen, die Befreiung von deutschen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gewähren, in BStBl 1991 I S. 746). Ob die Befreiung auch für die Einnahmen der bei diesen Organisationen selbständig Tätigen gilt, muß wohl nach dem Urteil des BFH in der Regel verneint werden; allerdings sollte hier angesichts der Verschiedenheit der Sachverhalte jeder Einzelfall für sich geprüft werden.