Da eine Selbstanzeige personenbezogen zu prüfen und vorzubereiten ist, ergeben sich bei einer Mehrzahl an Personen Besonderheiten. Dies betrifft insbesondere Nacherklärungen im Bereich der Unternehmen. Eine Nacherklärung des Unternehmens ist von Selbstanzeigen betroffener Personen zu unterscheiden. Wenn steuerliche Erklärungen zu berichtigen sind, sollte zunächst sollte geklärt werden, ob und welche Personen ggf. vorsorglich eine Selbstanzeige abgeben wollen. Meist kann es sich um einen größeren Kreis an potenziell betroffenen Personen handeln (z. B. Geschäftsführer, Mitarbeiter). Die Anzahl der betroffenen Personen kann sich auch dadurch erhöhen, dass in den betroffenen Jahren mehrfach die Geschäftsführung wechselte. Wenn das Ziel sein sollte, allen potenziell Betroffenen eine Chance der Selbstanzeige zu geben, so wäre zu prüfen,
- welche Personen in den maßgeblichen Besteuerungszeiträumen in steuerlichen Angelegenheiten in irgendeiner Weise beteiligt bzw. zuständig waren und somit Täter, Gehilfen oder Anstifter sein könnten; hierbei kann es sich um Vorstände, Geschäftsführer, (frühere) Leiter der Steuerabteilung, sonstige Mitarbeiter oder auch Berater handeln;
- welche Personen möglicherweise vorsätzlich, leichtfertig oder schlicht fahrlässig bzw. schuldlos handelten;
- welche Personen praktisch in der gebotenen Kürze der Zeit erreichbar sind (Verzögerungen oder praktische Hindernisse können sich ergeben bei Abwesenheit wegen Urlaub, Dienstreisen, oder Krankheit).
In der Praxis stellen Geschäftsführer bei dieser Aufarbeitung oft auch die Frage, ob eine arbeits- oder zivilrechtlich Pflicht besteht, einer Person die Chance zur Abgabe einer Selbstanzeige zu geben. Diese Pflicht kann sich u. U. im Einzelfall aus einer Fürsorgepflicht ergeben, ist gerichtlich aber nicht abschließend geklärt.
Wettlauf zum Finanzamt
Vorsicht ist geboten bei einer frühzeitigen Information anderer Personen. Bevor eine bestimmte Person informiert wird, um ihr die Chance zu einer Selbstanzeige zu geben, sollte auch bedacht werden, wie diese reagieren würde. Sollte diese vermutlich selbst sofort eine eigene Selbstanzeige ohne Absprache abgeben, droht dann ein Wettlauf zum Finanzamt. Dann kann sich aufgrund einer ersten Selbstanzeige die Tatentdeckung (Sperrgrund gem. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. AO) und damit u. U. eine Sperre für andere Beteiligte ergeben.
Umfangreicheren Rechercheaufwand, welche Personen involviert sind, kann sich ergeben z. B. bei Geschäftsführer-Wechseln, Organschaften, gesellschaftsrechtlichen Umwandlungen und im Konzernbereich.