Leitsatz

Der vom Verkäufer von Mineralöl bei Zahlungsunfähigkeit seines Abnehmers zu tragende Selbstbehalt in Höhe von 10 000 DM ist vom vergütungsfähigen Anspruch in Abzug zu bringen. Vergütungsfähig ist der Anspruch, der sich aus der Summe der Mineralölsteuerbeträge ergibt, die in den ausgefallenen Kaufpreisforderungen, für die jeweils alle weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 MinöStV erfüllt sind, enthalten sind.

 

Normenkette

§ 53 Abs. 1 MinöStV

 

Sachverhalt

Ein Mineralölhändler fiel mit Forderungen gegen einen Kunden wegen dessen Zahlungsunfähigkeit aus, die aus fünf Mineralöllieferungen herrührten. Er verlangte vom HZA Vergütung der in seinen ausgefallenen Forderungen enthaltenen Mineralölsteuer. Dabei setzte er von dem Gesamtbetrag der ausgefallenen Forderungen einen "Selbstbehalt" von 10 000 DM ab.

Das FG gab der Klage nur wegen einer Forderung statt, weil der Ausfall der übrigen auf mangelnder Überwachung der Außenstände bzw. fahrlässiger Lieferung auf Kredit beruhe; sie seien folglich nicht vergütungsfähig. Einen Selbstbehalt setzte das FG von dem Ausfall, für den es Vergütung gewährte, nicht ab.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Vergütung des Ausfalls der Forderung, die weniger als 10 000 DM Mineralölsteuer enthielt, versagt und die Klage dementsprechend abgewiesen.

 

Hinweis

§ 53 Abs. 1 MinöStV gibt dem Mineralöllieferanten einen Anspruch auf Vergütung der von ihm entrichteten Mineralölsteuer, sofern er die betreffenden Beträge deshalb nicht an seine Abnehmer hat weitergeben können, weil er mit seiner Kaufpreisforderung gegen diese Abnehmer ausgefallen ist. Diese großzügige Regelung ist eine Besonderheit des Mineralölsteuerrechts. Andere Verbrauchsteuergesetze kennen dergleichen nicht.

Die Regelung ist auch in gewissem Maß systemfremd; denn Verbrauchsteuern sind zwar auf Abwälzung auf den Endverbraucher "angelegt", aber Steuerschuldner ist dieser nicht und der Mineralölhändler bzw. sonstige Mineralölsteuerschuldner muss deshalb grundsätzlich wie jeder Verbrauchsteuerschuldner dafür die Verantwortung übernehmen, dass die Steuerlast beim Verbraucher ankommt und die Ware nicht im wirtschaftlichen Ergebnis ohne Steuerbelastung in den Wirtschaftskreislauf gelangt.

Trotz der sich aus diesen Zusammenhängen ergebenden Bedenken gegen die Steuervergütung bei Ausfall der Forderung des Steuerschuldners hat der BFH die vorgenannte Regelung in mehreren Entscheidungen für sowohl mit deutschem Verfassungsrecht (insbesondere auch trotz der Bevorzugung gegenüber anderen auf Abwälzung angelegten Steuern) als auch für mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt (siehe insbesondere Urteil in BFHE 187, 177). Er sieht keinen Verstoß gegen die Gemeinschafts-Richtlinien, welche bekanntlich für die nach wie vor rein national geregelten Verbrauchsteuern weitreichende Vorgaben enthalten.

Die eingangs genannte Vorschrift macht die Vergütung der ausgefallenen Mineralölsteuer von zahlreichen detailliert geregelten Voraussetzungen abhängig. Zu diesen gehört u.a., dass der Verkäufer den Zahlungsausfall durch bestimmte privatrechtliche Vorkehrungen wie die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, durch laufende Überwachung seiner Außenstände, rechtzeitige Mahnung und gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche (nach dem BFH grundsätzlich auch dann, wenn Vollstreckungsmöglichkeiten von vornherein nicht gegeben waren!) getroffen hat, um den Forderungsausfall zu verhindern.

Über die Zumutbarkeit dieser hohen, von der Rechtsprechung des BFH außerordentlich rigide ausgelegten Anforderungen kann man streiten, genauer gesagt: darüber, ob sie zur Erreichung vernünftiger Ziele des Gesetzgebers notwendig und angemessen sind (und nicht dem Mineralölhändler Unsinniges abverlangen, was einem rechtsstaatlichen Gesetz- und Verordnungsgeber nicht gestattet sein kann) oder nicht vielmehr allenfalls dazu geeignet und vielleicht sogar bestimmt sind, die verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Bedenklichkeit der ganzen Vergütungsregelung gleichsam zu verschleiern und (vergeblich) zu versuchen, die für diese kennzeichnende unangemessene Großzügigkeit des Gesetzgebers durch besonders strenge Anforderungen auf der anderen Seite auszugleichen.

Eine Vergütungsvoraussetzung, mit der sich der BFH in der Besprechungsentscheidung zu beschäftigen hatte, besteht darin, dass der ausgefallene Steuerbetrag 10 000 DM übersteigt. Diese Summe bezieht sich selbstredend auf einen bestimmten Kunden des Vergütungsberechtigten (nicht etwa auf den Gesamtbetrag seiner Außenstände oder umgekehrt ein einzelnes Geschäft). Diese Summe muss der Vergütungsberechtigte von den ausgefallenen Steuerbeträgen endgültig selbst tragen, er kann also in dem Umfang eines solchen "Selbstbehalts" keine Vergütung der ihm von dem Abnehmer geschuldeten, von diesem aber nicht beitreibbaren Steuerbeträge verlangen.

§ 53 Abs. 1 MinöStV nennt diesen Selbstbehalt als erste der Vergütungsvoraussetzungen; die übrigen Vergütungsvoraussetzungen folgen im Verordnungstext nach. Diese Systematik ...

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