Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bzw verspäteter Arbeitsuchendmeldung. konkrete Aussicht auf Anschlussarbeitsverhältnis. Verzögerung des Antritts. keine Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend nach § 38 SGB 3 wird nicht begründet, wenn der Arbeitnehmer bereits ein Anschlussarbeitsverhältnis in objektiv feststellbarer Aussicht hat. Tritt daher eine Sanktion nach § 144 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3 wegen Arbeitsaufgabe aus diesem Grunde nicht ein, obwohl das Folgearbeitsverhältnis unvorhergesehen erst später angetreten werden kann, scheidet auch eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung nach § 144 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB 3 aus.

 

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides vom 18.1.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.3.2010 und des Bescheides vom 14.11.2011 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld I für die Zeit vom 1.1.2010 bis 7.1.2010 nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Sperrzeit von einer Woche wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III).

Die 1964 geborene Klägerin war vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2009 zuletzt in leitender Funktion als Kosmetikerin in dem Schönheitssalon namens B. beschäftigt. Im Laufe des Jahres 2009 suchte die Klägerin wegen Schwierigkeiten mit ihrem Arbeitgeber einen neuen und besser bezahlten Arbeitsplatz. Über den Unternehmensberater der M. GmbH C. kam sie mit dieser in Kontakt. Das Unternehmen beabsichtigte, Anfang Januar 2010 einen Schönheitssalon zu eröffnen und suchte hierfür das passende Personal. Die Klägerin erhielt vom Geschäftsführer der M. GmbH C. U.G., dem geladenen Zeugen, die Zusage, ab dem 4.1.2010 als Kosmetikerin im Schönheitssalon des Unternehmens zu arbeiten.

Darauf hin kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 30.11.2009 zum 31.12.2009.

Am 4.1.2010 wollte die Klägerin ihre Arbeit antreten. Sie erfuhr nunmehr, dass sich die Arbeiten zur Fertigstellung der Salonräumlichkeiten unvorhergesehen verzögert hätten und sich die Einstellung um einen Monat verschieben werde.

Darauf hin meldete sich die Klägerin bei der Beklagten noch am 4.1.2010 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Dazu legte sie eine Bestätigung der M. GmbH C. vom 4.1.2010 vor. Darin hieß es, dass die M. GmbH beabsichtigte, die Klägerin - sofern sich keine betriebsbedingten Änderungen ergäben - ab dem 1.2.2010 in ihrem Unternehmen zu beschäftigen. Eine endgültige Entscheidung falle in den nächsten Tagen.

Im Rahmen der Vorsprache am 4.1.2010 wurde die Klägerin zugleich zum Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung angehört. In den Anhörungsbogen der Beklagten trug die Klägerin ein:

“…Ich habe im Dezember 2009 ein Vorstellungsgespräch mit einer mündlichen Zusage für den 4.1.2010 bekommen. Auf Rückfrage am 4.1.2010 wurde mir mitgeteilt, dass ich erst ab Anfang Februar 2010 eingestellt werden kann, da bei meinem zukünftigen Arbeitsplatz noch bauliche Veränderungen vorgenommen werden müssen. Anbei die Zusage des neuen Arbeitgebers..„

Das Bestätigungsschreiben vom 4.1.2010 wurde von der Mitarbeiterin A.S. der M. GmbH C. unterzeichnet. Mit dieser Mitarbeiterin führte eine Beklagten-Mitarbeiterin am 13.1.2010 ein Telefonat und fertigte darüber den folgenden Vermerk:

“..telf. Rücksprache mit AG Fr. S.

Anfrage an Fr. S., ob eine Einstellungszusage für den 1.1.2010 oder früher vorgelegen hat.

Fr. S. erklärt, dass keine Einstellungszusage ab dem 1.1.2010 vorgelegen hat..„

Im Fragebogen der Beklagten, die Arbeitslose nach eigener Kündigung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages auszufüllen haben, gab die Klägerin im Wesentlichen an: Sie habe sich durch die Geschäftsleitung ihres ehemaligen Arbeitgebers gemobbt gefühlt. Auch ein Gespräch mit der Geschäftsleitung, das Mitte November geführt worden sei, habe keine Besserung erbracht. Zugleich verwies die Klägerin nochmals auf die Einstellungszusage ihres neuen Arbeitgebers.

Mit Bescheid vom 18.1.2010 stellte die Beklagte fest, dass vom 1.1.2010 bis zum 25.3.2010 eine Sperrzeit eingetreten sei. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis bei der B. durch eigene Kündigung selbst gelöst. Sie habe voraussehen müssen, dass sie dadurch arbeitslos werde, denn sie habe keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt. Die Sperrzeit dauere zwölf Wochen, sie mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 90 Tage.

Zugleich stellte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 18.1.2010 den Eintritt einer Sperrzeit vom 26.3.2010 bis zum 1.4.2010 wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung fest. Die Klägerin sei ihrer Pflicht nicht nachgekommen, sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis von der Beendigung ihre...

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