rechtskräftig
Tenor
Die Bescheide vom 01.04.1999 und 27.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2000 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen orthopädischen Autokindersitz mit Vier-Punkt-Gurt-System und Alu-Kopfstütze zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen orthopädischen Autokindersitz mit Vier-Punkt-Gurt-System und Alu-Kopfstütze als Hilfsmittel zu bewilligen.
Die am 26.11.1989 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin lebt im Haushalt ihrer Pflegeeltern, die noch drei leibliche Kinder haben. Der Grad der Behinderung beträgt 70. Die Klägerin ist ausweislich ihres Schwerbehindertenausweises auf ständige Begleitung angewiesen.
Nach Angaben ihres behandelnden Orthopäden Dr. X und ihrer behandelnden Kinderärztin Dr. Y leidet die Klägerin unter einer Alkoholembryopathie mit einer ausgeprägten Muskelhypotonie sowie einer emotionalen Störung mit vermehrter Ängstlichkeit bei Zustand nach Deprivation und Mißhandlung. Daraus resultieren nach Auffassung ihrer behandelnden Ärzte Einschränkungen bei längerem Stehen, Gehen und Sitzen mit Verlust der Körperkontrolle.
Im Februar 1999 verordnete Dr. X der Klägerin einen orthopädischen Autokindersitz wegen Alkoholembryopathie. Dr. X hält einen herkömmlichen Autokindersitz mit Drei-Punkt-Sicherung nicht für ausreichend. Es sei vielmehr eine Vier- oder Fünf-Punkt-Sicherung erforderlich, um eine ausreichende Haltungskontrolle im Autokindersitz zu erreichen. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass es bei Fahrten mit dem Pkw zu plötzlichen, nicht vorhersehbaren Änderungen sowohl des Bodenbelags als auch der Fahrtrichtung kommen könne. Da die Schulterpartie der Klägerin nicht altersentsprechend ausgebildet sei, falle sie unmittelbar nach vorne, ohne von einem üblichen Sitz mit Drei-Punkt-Befestigung gehalten werden zu können. Die Klägerin sei nicht in der Lage, sich aufrecht hinzusetzen. Mangels eigener Kraft, sich im Sitz zu halten, sei sie im Straßenverkehr nicht ausreichend gesichert.
Unter Vorlage eines Kostenvoranschlages für einen Sitz mit Vier-Punkt-Gurt und Alu-Kopfstütze beantragte die Klägerin im März 1999 bei der Beklagten die Gewährung eines orthopädischen Autokindersitzes.
Die Beklagte veranlasste eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK), der einen handelsüblichen Autositz für ausreichend und zweckmäßig hielt.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag der Klägerin ab (Bescheid vom 01.04.1999). Denn ein handelsüblicher Autositz sei hier zweckmäßig. Dem widersprach die gesetzliche Vertreterin der Klägerin fristgerecht.
Die Beklagte holte bei Dr. X aktuelle medizinische Berichte ein und stellte diese dem MDK zur Verfügung. Der MDK sah weiterhin keine medizinische Notwendigkeit, weshalb die Beklagte am 27.05.1999 einen weiteren ablehnenden Bescheid erließ. Auch hiergegen wurde Widerspruch eingelegt. Die gesetzliche Vertreterin erläuterte , dass der beantragte Sitz für die Klägerin sehr wichtig sei, da sie nicht nur zur Schule, sondern auch zu diversen Therapien gefahren werde. Die Gefahr einer Verletzung sei sehr hoch, da die Klägerin derzeit nicht richtig angegurtet werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar sei die Mobilität der Klägerin Schwankungen unterworfen, dies sei jedoch keine Begründung für das beantragte aufwendige Sitzsystem. Nach den Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes und unter Einschluss eines Pflegegutachtens vom 18.05.1999 seien keine medizinischen Gründe ersichtlich, die Kosten für den beantragten Kindersitz zu übernehmen.
Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Sie meint, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr den beantragten speziellen Autokindersitz als Hilfsmittel zu gewähren.
Die Klägerin trägt vor, ohne einen solchen Sitz sei sie bei ihren Fahrten u. a. zur Schule und zum Arzt nicht ausreichend gesichert. Da ihre Schulterpartie nicht altersentsprechend ausgebildet sei, falle sie unmittelbar nach vorne, ohne von einem üblichen Sitz mit Drei-Punkt-Befestigung gehalten werden zu können. Sie sei dann nicht mehr in der Lage, sich aufrecht hinzusetzen. Die bisher unzureichende Sicherung bei der Beförderung habe auch zu einer Verschlimmerung der ohnehin massiven Haltungsschäden beigetragen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 01.04.1999 und 27.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2000 zu verurteilen, ihr einen orthopädischen Autokindersitz mit Vier-Punkt-Gurt-System und Alu-Kopfstütze zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nachdem sie ursprünglich die Auffassung vertrat, ein spezieller Autokindersitz sei medizinisch nicht indiziert, gelangte die Beklagte nach Abschluss der medizinischen Ermittlungen zu der Auffassung, dass dieser für die Klägerin eine...