Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengeldes. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Eigenkündigung. wichtiger Grund. berufliche Weiterbildung. Teilnahme am nicht berufsbegleitenden Meisterkurs
Leitsatz (amtlich)
Eine Sperrzeit tritt grundsätzlich nicht ein, um an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen zu können, die eine zusätzliche Befähigung vermittelt, und nicht berufsbegleitend ausgeübt werden kann.
Tenor
1. Der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 24.02.2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 02.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2016 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird unter dementsprechender Abänderung ihres Bewilligungsbescheids vom 24.02.2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 02.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2016 verurteilt, an den Kläger ab 23.01.2016 Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung einer Minderung wegen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe zu bewilligen.
3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 01.03. bis 11.04.2015 streitig.
Der 1992 geborene Kläger war zuletzt bei der Fa. W. beschäftigt. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis am 12.11.2014 zum 28.02.2015.
Am 21.01.2016 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 23.01.2016 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 04.02.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 23.01.2016 bis 27.08.2016 (Anspruchsdauer 300 Kalendertage).
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 24.02.2016 den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.03.2015 bis 23.05.2015 fest. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. W. durch eigene Kündigung selbst gelöst. Er habe voraussehen müssen, dadurch arbeitslos zu werden. Ein wichtiger Grund sei nicht gegeben. Die Sperrzeit dauere zwölf Wochen, sie mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 84 Tage. Mit Änderungsbescheid vom 24.02.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 23.01.2016 bis 27.08.2016 (Anspruchsdauer 216 Tage).
In der Folge teilte der Kläger der Beklagten mit, aufgrund einer Weiterbildung zum Zimmerermeister habe er zum Besuch des Vorbereitungskurses an der H-Schule in K. (Meisterschule) sein Arbeitsverhältnis bei der Fa. W. kündigen müssen, da er dafür keine Freistellung erhalten habe.
Mit Änderungsbescheid vom 02.03.2016 setzte die Beklagte die Sperrzeit vom 01.03.2015 bis 11.04.2015 neu fest. Die Sperrzeit sei auf sechs Wochen verkürzt, da die Sperrzeit von zwölf Wochen eine besondere Härte bedeute. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 42 Tage. Die Beklagte bewilligte mit Änderungsbescheid vom 02.03.2016 Arbeitslosengeld für die Zeit vom 23.01.2016 bis 09.10.2016 (Anspruchsdauer 258 Tage).
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Es erscheine unverständlich, weshalb ausgerechnet derartige Maßnahmen nicht von der Beklagten gefördert würden, sondern durch Verhängung einer Sperrzeit gerade bestraft. Er beantrage die Aufhebung der Sperrzeit und eine entsprechende Benachrichtigung an den Rentenversicherungsträger.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es sei zwar grundsätzlich zu begrüßen, wenn sich ein Facharbeiter weiterqualifiziert. Jedoch könne dies nicht soweit führen, dass ohne konkret drohende Kündigung ein Beschäftigungsverhältnis aufgegeben werde und für die Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen der Versichertengemeinschaft gefordert würden. Schon nach den in § 2 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) vom Gesetzgeber festgelegten Grundsätzen hätten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen. Die persönliche Entwicklung - Weiterbildung und dadurch höhere berufliche Qualifikation - dürfte nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen.
Mit der hiergegen am 19.04.2016 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, mit der Klage möchte er primär Nachteile in der Rentenanwartschaft vermeiden. Daneben hat er eine Bescheinigung der Fa. W. vom 25.08.2016 vorgelegt, in welcher diese bescheinigt, seine Kündigung rühre auf dem Hintergrund eines Besuchs der Meisterschule her.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 24.02.2016 in der Fassung der Bescheide vom 02.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2016 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit ab 23.01.2016 ohne Minderung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, es handelt sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Der Kläger habe zum 15.04.2016 die Aufnahme einer Beschäftigung angezeigt. ...