Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Außen-Treppenlift. Zuständigkeitsklärung. wiederholender Antrag. drittangegangener Rehabilitationsträger. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Ein (Außen-)Treppenlift, welcher zum Verlassen des bewohnten Hauses notwendig ist, kann nicht als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert werden.
2. Nach § 14 Abs 2 S 3 SGB 9 bleibt der zweitangegangene Rehabilitationsträger auch für einen wiederholenden Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig. Es ist unerheblich, ob er den ursprünglichen Antrag durch bestandskräftigen Bescheid abgelehnt hat.
3. Das "Wie" der Leistungserbringung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben steht im Ermessen des Leistungsträgers. Bloße Anregungen des Leistungsempfängers im Hinblick auf die Art der zu erbringenden Leistungen beschränken den Antrag demnach nicht.
Orientierungssatz
Bei den in der heutigen Zeit durchaus üblichen flexiblen Arbeitszeiten ist (nach dem konkreten Vortrag der Klägerin) nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Verwandten und Bekannten der Klägerin dieser nicht auch bei dem Verlassen des Hauses zum Zweck der Erwerbstätigkeit behilflich sein könnten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Anschaffung und des Einbaus eines (Außen-)Treppenlifts an dem von der Klägerin (Kl.) bewohnten Haus im Streit.
Die am ... geborene Kl. ist infolge einer Poliomyelitis (Kinderlähmung) auf den Rollstuhl angewiesen. Ein Grad der Behinderung von 100 und die Nachteilsausgleiche “G„, “B„ und “aG„ sind festgestellt. Sie verfügt über eine Ausbildung zur technischen Zeichnerin, war bis zum 30.06.2011 als Fachassistentin bei der B und vom 15.05.2012 bis zum 30.11.2012 als Empfangskraft beschäftigt. Seit dem 22.04.2014 bis voraussichtlich zum 11.05.2015 nimmt sie an einer von der B geförderten Qualifizierungsmaßnahme zur Kauffrau für Bürokommunikation teil. In den zwischen den Beschäftigungen bzw. vor dem Beginn der Qualifizierungsmaßnahme liegenden Zeiträumen war sie arbeitslos.
Einen von der Kl. bei ihrer Krankenkasse gestellten Antrag vom 07.11.2011 auf Förderung einer “feststehenden Behindertenfahrrampe„ leitete diese an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Durch Bescheid vom 30.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2012 lehnte die Bundesagentur für Arbeit eine entsprechende Förderung ab. Klage hat die Kl. hiergegen nicht erhoben.
Am 14.05.2012 beantragte die Kl. die Förderung eines “Umbaus„ bzw. einer “Rampe„ als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte (Bekl.) lehnte durch streitgegenständlichen Bescheid vom 06.09.2012 eine Leistungsbewilligung ab. Die Bedarfslage der Kl. bestehe nicht alleine, um einen Arbeitsplatz zu erhalten oder einen Beruf ausüben zu können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben könnten demnach nicht bewilligt werden.
Deshalb erhob die Kl. am 28.09.2012 Widerspruch. Sie könne derzeit ohne fremde Hilfe das von ihr bewohnte Haus nicht verlassen. Hierdurch sei sie nicht nur erheblich in ihrer Alltagsgestaltung, sondern auch in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Die beantragte Förderung sei demnach durchaus auch eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Durch Widerspruchsbescheid vom 07.03.2013 wies die Bekl. den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie bekräftigte ihre Erwägungen aus dem Ausgangsbescheid und verneinte im Weiteren ihre Zuständigkeit für die beantragte Förderung. Sie sei nicht erst-, sondern drittangegangener Rehabilitationsträger. Zuständig sei die Bundesagentur für Arbeit als zweitangegangener Rehabilitationsträger. An diese habe die Krankenkasse der Kl. als erstangegangener Rehabilitationsträger den Antrag vom 07.11.2011 weitergeleitet. Mit dem Antrag vom 14.05.2012 begehre die Kl. eine insofern identische Leistung.
Am 10.04.2013 hat die Kl. Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Durch Beschlüsse vom 23.12.2013 und vom 19.03.2014 hat das Gericht den zuständigen Sozialhilfeträger und die Bundesagentur für Arbeit beigeladen.
Zur Klagebegründung bekräftigt die Kl. ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und vertieft dieses insofern, als sie den begehrten Treppenlift ausschließlich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötige. In der Freizeit seien ihr Verwandte und Bekannte bei dem Verlassen des Hauses behilflich. Sie könne ihre privaten Termine an die Verfügbarkeit dieser Personen anpassen.
Die Kl. beantragt,
die Bekl. unter Aufhebung des Bescheids vom 06.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2013 zu verpflichten, die Anschaffung und den Einbau eines Treppenlifts an dem von ihr bewohnten Haus zu fördern.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Der beigeladene Sozialhilfeträger hält eine Prüfung der Bedürftigkeit der Kl. für notwend...