Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Am 01.07.2015 fertigte die Beklagte einen Bescheid zur Rentenanpassung am 01.07.2015.
Die 1949 geborene Klägerin legte mit Schreiben vom 14.07.2015 bei der Beklagten Widerspruch "rein vorsorglich, insgesamt ab Beginn" gegen den Bescheid vom 01.07.2015 ein. Die Vorgehensweisen seit 2000 teile sie absolut nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der damalige Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.12.2015, eingegangen am selben Tag, Klage zum Sozialgericht Nürnberg.
Die Klägerin beantragt,
1. Den Bescheid vom 24.11.2015 nebst Bescheid vom 01.07.2015 aufzuheben und
2. Eine höhere Rentenleistung zuzusprechen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf Aufforderung durch das Gericht hat weder die Klägerseite, noch die Beklagte den Bescheid vom 01.07.2015 vorgelegt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Das Gericht entscheidet nach § 105 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vor der Entscheidung angehört. Es bestand für die Klägerin ausreichend Zeit, eine anwaltliche Vertretung zu beauftragen.
Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin über die Rentenanpassung zum 01.07.2015 Einwände (sie teile "die Vorgehensweise seit 2000" absolut nicht) gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2015 erhebt. Der streitgegenständliche Bescheid trifft lediglich Regelungen im Zusammenhang mit der Rentenanpassung zum 01.07.2015.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2015 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gegenstand des Rentenanpassungsbescheides sind allein die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Änderungen.
Die Rentenanpassung zum 01.07.2015 in den alten Bundesländern beträgt 2,1 Prozent und in den neuen Bundesländern 2,5 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich damit in den alten Bundesländern von 28,61 Euro auf 29,21 Euro. In den neuen Bundesländern steigt der aktuelle Rentenwert (Ost) von 26,39 Euro auf 27,05 Euro. Damit beträgt der aktuelle Rentenwert in den neuen Bundesländern nun 92,6 Prozent des Westwerts (bisher 92,2 Prozent). Ein Anspruch auf Anpassung der Rente der Klägerin hierüber hinaus besteht nicht.
Nach § 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ergibt sich ein Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI), 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach §§ 65, 69, 255b SGB VI werden zum 01.07. eines jeden Jahres die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts ist in §§ 68, 68a SGB VI geregelt. Gemäß § 68 Absatz 1 SGB VI ist der aktuelle Rentenwert der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30.06.2005 betrug der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 01.07. eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung 1. der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, 2. des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und 3. dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird. Der Nachhaltigkeitsfaktor besteht aus der Veränderung des Rentnerquotienten und einem Parameter mit dem Wert 0,25 (§ 68 Absatz 4 Satz 6 SGB VI) festgelegt worden ist. Bei dem Rentnerquotienten handelt es sich um den Verhältniswert der Anzahl der Rentner zur Anzahl der Beitragszahler. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werden die Anzahl der Rentner und die Anzahl der Beitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt berechnet und anschließend addiert (§ 255a Absatz 3 SGB VI). Die durchschnittlichen Beitragssätze zur allgemeinen Rentenversicherung, die Veränderung des Altersvorsorgeanteiles und der Nachhaltigkeitsfaktor sind bundeseinheitliche Werte.
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 01.07. eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres zu bestimmen, § 69 SGB VI. Gemäß § 68a Absatz 1 Satz 1 SGB VI vermindert si...