Leitsatz
Wird in einem Zollverfahren, das dem Spediteur laufend die Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen bei der Einfuhr von Waren für im Zeitpunkt der Verfahrensbewilligung nicht bekannte Zollschuldner gestattet und ihm die Übernahme der Einfuhrabgaben auf sein Aufschubkonto bewilligt, die Leistung einer zusätzlichen Sicherheit erforderlich, so muss sich die Bürgschaft auf die bei Beginn des Bürgschaftsverhältnisses noch geschuldeten und die künftig geschuldeten Einfuhrabgaben uneingeschränkt erstrecken. Der Spediteur ist als Inhaber der Bewilligung zur Leistung der zusätzlichen Sicherheit verpflichtet.
Normenkette
Art. 4 Nr. 9 ZK , Art. 9 Abs. 1 ZK , Art. 62 ZK , Art. 74 Abs. 1 ZK , Art. 76 Abs. 1 ZK , Art. 189 ZK , Art. 191 ZK , Art. 192 Abs. 1 ZK , Art. 198 ZK , Art. 201 Abs. 1 und 2 ZK , Art. 218 Abs. 1 ZK , Art. 221 Abs. 2 und 3 Satz 1 ZK , Art. 222 Abs. 1 ZK , Art. 225 ZK , Art. 226 Buchst. c ZK , Art. 227 Abs. 3 ZK , Art. 248 Abs. 1 Satz 2 ZKDVO , Art. 253 Abs. 2 ZKDVO , Art. 262 Abs. 1 ZKDVO
Sachverhalt
Streitig war, ob die Gesamtsicherheit, die bei Bewilligung eines vereinfachten Anmeldeverfahrens geleistet werden muss, nur künftig aufgrund dieses Verfahrens entstehende Zollschulden absichert oder ob die Zollbehörde bei Erneuerung der Bewilligung eines solchen Verfahrens die Sicherheit so bemessen darf, dass auch die bereits zuvor entstanden Zollschulden abgesichert werden.
Entscheidung
Der BFH ist der Ansicht, es sei nicht möglich, die Sicherheit auf bestimmte Zeiträume zu beschränken, in denen die Zollschulden entstanden sind oder ihre buchmäßige Erfassung mitgeteilt worden sein muss. Die Sicherheit müsse folglich nicht nur solche Forderungen abdecken, die nach Art. 221 Abs. 2 ZK als mitgeteilt gelten, also die im Rahmen des vereinfachten Verfahrens von dem Anmelder selbst berechneten Einfuhrabgaben. Sie müsse vielmehr Einfuhrabgaben berücksichtigen, die erst nachträglich buchmäßig erfasst (Art. 220 ZK) und dem Zollschuldner mitgeteilt werden, die also u.U. bereits vor der Festsetzung der Sicherheit entstanden waren.
Hinweis
Die ZKDVO lässt zu, dass einem Zollanmelder ein vereinfachtes Anmelde-Verfahren bewilligt wird, in dem er Zollanmeldungen unter verfahrensrechtlichen Erleichterungen (auch im fremden Namen) abgeben kann. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 76 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst. b ZK. Danach kann die Regelung, dass alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, zu dem Verfahren schriftlich auf dem amtlichen Vordruck des Einheitspapiers und mit den darin geforderten Angaben angemeldet werden müssen, vereinfacht werden, u.a. was den Umfang der bei der Anmeldung erforderlichen Angaben oder der vorzulegenden Unterlagen angeht. Voraussetzung dafür ist die Leistung einer Gesamtsicherheit, welche die Erfüllung der infolge der später abzugebenden ergänzten Zollanmeldungen entstehenden Zollschulden abdeckt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 6.3.2001, VII R 115/99