Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Das Verlangen einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung kann bei drohenden irreversiblen Nachteilen oder Existenzgefährdung unbillig sein.
Sachverhalt
Aussetzung der Vollziehung wurde seitens der Klägerin wegen der Umsatzsteuer auf Spielgeräte-Umsätze beantragt, da aufgrund der Vorlage des FG Hamburg an den EuGH die Europarechts-konformität dieser Steuer fraglich sei. Diese wurde auch gewährt, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte bestünden. Allerdings blieb strittig, ob diese Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung in Betracht komme oder auch ohne eine solche zu gewähren sei.
Entscheidung
Trotz der vom Gericht dargelegten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides sah es das Gericht hier nicht als unangemessen an, dass die Aussetzung von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht wurde. Dabei sei es zwar so, dass eine Sicherheitsleistung regelmäßig dann nicht in Betracht komme, wenn keine konkreten Zweifel an der Durchsetzung des Steueranspruchs bestünden. Die Marktsituation und insbesondere die finanzielle Situation der Antragstellerin lasse die Gefährdung aber durchaus nicht vollkommen unwahrscheinlich erscheinen. Darüber hinaus komme aber eine Rechtswidrigkeit einer Sicherheitenanforderung auch dann in Betracht, wenn diese eine unbillige Härte darstelle. Hierunter seien nicht alle Nachteile zu verstehen, wohl aber die Herbeiführung einer Existenzgefährdung oder von irreversiblen Nachteilen. Die Nachweispflicht hierfür habe aber die Antragstellerin; sie sei dem nicht nachgekommen.
Hinweis
Die Entscheidung führt die Frage vor Augen, wann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden darf und wann nicht. Die maßgebliche Bestimmung hierfür ist § 361 Abs. 1 Satz 5 AO. Hiernach ergibt sich aber nur, dass eine Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann. Die weitere Auslegung dieser Bestimmung hat die Rechtsprechung vorgenommen (s. Dumke, in Schwarz, AO, § 361 AO Rz. 97ff.). Von zentraler Bedeutung ist dabei, ob der Steueranspruch bei einer für den Antragsteller ungünstigen Hauptsacheentscheidung gefährdet ist. Dabei wird das Verlangen einer Sicherheitsleistung regelmäßig der Ausnahmefall sein (s. Dumke, in Schwarz, AO, § 361 AO Rz. 100). In jedem Fall ermessensfehlerhaft ist die Anforderung, wenn diese die Existenz des Antragstellers gefährden würde. Allerdings ist für eine solche Gefährdung nach allgemeinen Beweislastverteilungsgrundsätzen der Antragsteller beweispflichtig. Dieser Pflicht ist der Antragsteller hier offensichtlich nicht nachgekommen, so dass die Entscheidung zutreffend erscheint.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2013, 3 V 16/13