Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Zusammenfassung
Zur Sicherung eines Arbeitgeberdarlehens oder auch eines Lohnvorschusses können Real- und Personalsicherheiten begründet werden. Jede Realsicherheit verschafft dem Arbeitgeber eine dingliche Berechtigung an dem haftenden Gegenstand oder an dem sichernden Recht (Beispiele: Sicherungsübereignung einer beweglichen Sache; Hypothek oder Grundschuld an einem Grundstück; Abtretung einer Forderung). Durch seine Verwertung kann der Arbeitgeber Befriedigung erlangen, wenn ihm der Arbeitnehmer als Schuldner das Darlehen bei Fälligkeit nicht zurückzahlt. Realsicherheit kann durch den Arbeitnehmer oder einen Dritten geleistet werden. Eine Personalsicherheit verschafft dem Arbeitgeber als Sicherungsnehmer einen persönlichen (schuldrechtlichen) Anspruch gegen den Sicherungsgeber (z. B. einen Bürgen). Mit der Möglichkeit, sogleich auf den haftenden Gegenstand zuzugreifen, erleichtert die Realsicherheit dem Gläubiger den Einzug seiner Forderung; ihr kommt daher größere Bedeutung zu als den Personalsicherheiten. Wesentlich ist jedoch auch, ob die dem Arbeitgeber angebotene Sicherheit ausreichend, leicht zu vereinbaren, sicher zu überwachen und bei Fälligkeit der Forderung auch rasch realisierbar ist. Daher kann im Einzelfall auch eine Personalsicherheit vorzuziehen sein.
1 Grundsätze zu Sicherungsgeschäften
1.1 Sicherung eines Darlehens
Darlehen werden Arbeitnehmern zu den verschiedensten Zwecken gewährt: zum Erwerb von Grundbesitz, zur Anschaffung beweglicher Sachen, zur Ablösung einer hochverzinslichen Hypothek oder zur Tilgung sonstiger Verbindlichkeiten, zur Unterstützung von Familienangehörigen und dgl. mehr. Die diesbezügliche Sicherheitsleistung schützt den Arbeitgeber als Gläubiger des darlehensweise meist auf längere Zeit überlassenen Geldes (im Gegensatz zur kurzfristigen Gewährung eines Vorschusses auf Arbeitseinkommen; s. Abschn. 2.2. vor Verlust bei einer Zahlungsunfähigkeit und damit verbundenen (Verbraucher-)Insolvenz des Schuldners.
1.2 Vertragsverhältnisse, Beteiligte
Es sind zu unterscheiden der
- Darlehensvertrag (vgl. Abschn. 2.1): geschlossen wird er zwischen
dem Arbeitgeber als Darlehensgeber (Gläubiger) und
dem Arbeitnehmer, der das Darlehen erhält und zur Rückzahlung verpflichtet ist (Schuldner);
- Sicherungsvertrag (vgl. Abschn. 3): er wird für Realsicherheiten geschlossen zwischen
dem Arbeitgeber, der als Gläubiger des zu sichernden Darlehens Sicherungsnehmer ist, und
demjenigen, der Sicherheit leistet (Sicherungsgeber);
- Vertrag, mit dem die Sicherheit geleistet wird, zwischen
Arbeitgeber als Sicherungsnehmer und
Arbeitnehmer oder einem Dritten, der Sicherheit leistet.
Auch bei der Gewährung von Arbeitgeberdarlehen gelten die Grenzen unzulässiger Übersicherung nach der Rechtsprechung. Dabei dürfen die zu stellenden Sicherheiten die berechtigten Sicherungsinteressen des Darlehensgebers nicht "auffällig übersteigen".
Mögliche Sicherungsformen
Einigung über den Eigentumsübergang bei Sicherungsübereignung; Einigung zur Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld; Bürgschaftsvertrag.
1.3 Personal- und Realsicherheit
Personal- und Realsicherheiten unterscheiden sich rechtlich und nach ihrem Sicherungswert. Zur Sicherstellung eines Arbeitgeberdarlehens können beide Sicherungsarten verwendet werden.
Eine Realsicherheit kann der Arbeitnehmer (Darlehensnehmer) selbst oder ein Dritter (ein Verwandter, Freund, Bekannter) leisten.
Realsicherheiten
Sicherungsübereignung oder Verpfändung einer beweglichen Sache, Hypothek und Grundschuld an einem Grundstück (auch Wohnungseigentum) oder an einem grundstücksgleichen Recht (Erbbaurecht), Sicherungsabtretung oder Verpfändung von Forderungen.
Wesensmerkmal der Realsicherheit ist die dingliche Berechtigung des Sicherungsnehmers über einen bestimmten haftenden Gegenstand oder an einem bestimmten Recht. An diesen Gegenstand oder dieses Recht kann sich der Berechtigte der Realsicherheit zur Befriedigung seiner Ansprüche bei Zahlungsverzug oder -unvermögen des Arbeitnehmers (Forderungsschuldner) halten. Dinglich nicht gesicherte Gläubiger des Eigentümers des Gegenstands oder Grundstücks oder des Rechtsinhabers müssen demgegenüber zurückstehen; sie fallen daher oft ganz aus. Im Insolvenzfall steht dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht und damit eine bevorrechtigte Befriedigung zu...