Herr A __________________(Name, Adresse, Beruf)
- nachfolgend Sicherungsgeber genannt -
und die B-GmbH, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer ________________ - nachfolgend Sicherungsnehmer genannt -
schließen folgenden
Sicherungsabtretungsvertrag:
§ 1 Abtretung, Gegenstand der Abtretung und zu sichernde Forderung
(1) Der Sicherungsgeber tritt hiermit seine Forderung gegenüber der C-KG (nachfolgend: Drittschuldner) aus der Lieferung von 150 Fahrrädern vom Typ X (Vertragsnummer 1234), geliefert am ________________, in voller Höhe (72.000 EUR) an den Sicherungsnehmer ab. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung der Forderung des Sicherungsnehmers aus der Lieferung von 500 Fahrradrahmen vom ________________ in Höhe von 88.000 EUR (Vertragsnummer 2345) an den Sicherungsgeber.
(2) Der Sicherungsnehmer nimmt die Abtretung an.
§ 2 Stille Sicherungsabtretung
Die Sicherungsabtretung wird dem Drittschuldner gegenüber nicht offengelegt, es handelt sich also um eine stille Sicherungsabtretung.
Alternativ
§ 2 Offene Sicherungsabtretung (sicherungsnehmerfreundliche Vertragsgestaltung)
Die Sicherungsabtretung wird dem Drittschuldner gegenüber offengelegt. Die Benachrichtigung des Drittschuldners obliegt dem Sicherungsgeber.
§ 3 Haftung des Sicherungsgebers
Der Sicherungsgeber haftet für den Bestand der abgetretenen Forderung. Er garantiert insbesondere, dass
- er verfügungsberechtigt ist; hat der Drittschuldner aber die Abtretbarkeit gemäß § 399 BGB ausgeschlossen, so steht der Sicherungsgeber dafür nicht ein,
- Rechte Dritter an der Forderung nicht bestehen und
- die Forderung nicht bereits an Dritte abgetreten ist, es sei denn es handelt sich um eine branchenübliche Vorausabtretung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts.
Alternativ
§ 3 Haftung des Sicherungsgebers (sicherungsnehmerfreundliche Vertragsgestaltung)
Der Sicherungsgeber haftet für den Bestand der abgetretenen Forderung. Er garantiert insbesondere, dass
- er verfügungsberechtigt ist,
- der Drittschuldner die Abtretbarkeit nicht nach § 399 BGB ausgeschlossen hat,
- Rechte Dritter an der Forderung nicht bestehen und
- die Forderung nicht bereits an Dritte abgetreten ist.
§ 4 Übergang der Nebenrechte
Mit der abgetretenen Forderung gehen alle für diese haftenden Sicherungsrechte sowie die Rechte aus den zugrundliegenden Rechtsgeschäften auf den Sicherungsnehmer über. Liegt der abgetretenen Forderung eine Lieferung unter Eigentumsvorbehalt zugrunde oder wurden dem Sicherungsgeber bewegliche Sachen zur Sicherheit seiner Forderung gegenüber dem Drittschuldner übereignet, so sind sich Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer darüber einig, dass Vorbehaltseigentum und Sicherungseigentum auf den Sicherungsnehmer übergehen. Die Herausgabeansprüche des Sicherungsgebers gegen den unmittelbaren Besitzer werden hiermit an den Sicherungsnehmer abgetreten. Ist der Sicherungsgeber im unmittelbaren Besitz des Sicherungsguts, so wird die Übergabe des Besitzes dadurch ersetzt, dass der Sicherungsgeber das Sicherungsgut für den Sicherungsnehmer unentgeltlich in Verwahrung nimmt. Sind für die Übertragung solcher Sicherheiten besondere Erklärungen und Handlungen erforderlich, wird der Sicherungsgeber diese auf Verlangen des Sicherungsnehmers abgeben bzw. vornehmen.
Einziehungsbefugnis
(1) Dem Sicherungsgeber ist es bis zum Widerruf durch den Sicherungsnehmer gestattet, die abgetretene Forderung im eigenen Namen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen.
(2) Eine Abtretung der Forderung an Dritte bedarf der Zustimmung des Sicherungsnehmers.
(3) Bis zum Widerruf der Einziehungsbefugnis darf der Sicherungsnehmer die Sicherungsabtretung gegenüber dem Drittschuldner nicht offenbaren und nicht Zahlung an sich verlangen.
Alternativ
alternativ, wenn offene Sicherungsabtretung vereinbart wurde (sicherungsnehmerfreundliche Vertragsgestaltung):
(3) Bis zum Widerruf der Einziehungsbefugnis darf der Sicherungsnehmer gegenüber dem Drittschuldner nicht Zahlung an sich verlangen.
(4) Zum Widerruf der Einziehungsbefugnis sowie der Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Drittschuldner ist der Sicherungsnehmer berechtigt, wenn
- der Sicherungsgeber mit seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Sicherungsnehmer in Verzug gerät und der Sicherungsnehmer die Verwertung sowie Offenlegung der Forderung nach einer Frist von 14 Tagen angedroht hat oder
- ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sicherungsgebers gestellt wurde.
Alternativ
alternativ, wenn offene Sicherungsabtretung vereinbart wurde (sicherungsnehmerfreundliche Vertragsgestaltung):
(4) Zum Widerruf der Einziehungsbefugnis ist der Sicherungsnehmer berechtigt, wenn - der Sicherungsgeber mit seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Sicherungsnehmer in Verzug gerät oder- ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sicherungsgebers gestellt wurde.
Alternativ
zusätzlich (sicherungsnehmerfreundliche Vertragsgestaltung)
(5) Eine Verpflichtung zum E...