4.1 Praktische Bedeutung
Forderungen sind als Sicherheiten genauso wichtig wie Waren. Auch sie werden meist nicht verpfändet, sondern dem Sicherungsnehmer vollständig übertragen. Das liegt unter anderem daran, dass eine Forderungsverpfändung dem Schuldner der Forderung angezeigt werden muss (§ 1280 BGB), was meist nicht gewollt ist.
4.2 Forderungsabtretung
Wie bei der Sicherungsübereignung sind 3 Rechtsverhältnisse zu unterscheiden: die gesicherte Forderung, der Sicherungsvertrag und die eigentliche Rechtsübertragung (die Forderungsabtretung).
Die Übertragung von Forderungen erfolgt gemäß § 398 BGB: Der Gläubiger der Forderung und der Forderungserwerber müssen sich darüber einigen, dass die Forderung übergeht.
Nach allgemeiner Ansicht können auch künftige Forderungen abgetreten werden. Eine Information oder gar eine Zustimmung des Schuldners der Forderung ist bei einer Abtretung nicht erforderlich. Der Schuldner kann allerdings die Abtretbarkeit einer Forderung und damit ihre Nutzbarkeit als Kreditsicherungsmittel durch eine Vereinbarung mit dem Gläubiger der Forderung ausschließen (§ 399 BGB). Das gilt gemäß § 354a HGB nicht, wenn es um eine Forderung aus dem kaufmännischen Rechtsverkehr geht.
Viele Punkte, die bei einer Sicherungsübereignung zu beachten sind, gelten auch für die Sicherungsabtretung:
- Bei Abtretung einer Vielzahl von Forderungen müssen die übertragenen Forderungen ausreichend konkretisiert sein,
- eine anfängliche Übersicherung macht die Sicherungsabtretung unwirksam und
- im Fall der nachträglichen Übersicherung bestehen Freigabeansprüche des Sicherungsgebers.
4.3 Konflikt zwischen Geld- und Warenkreditgeber
Im Rahmen von Sicherungsgeschäften kann es dazu kommen, dass dieselbe Forderung zweimal abgetreten wird. Mit einer sog. Sicherungsglobalzession überträgt ein Sicherungsgeber umfassend seine gegenwärtigen und künftigen Forderungen zur Sicherheit – meist an eine kreditgebende Bank. Wenn dieser Sicherungsgeber bei seinen Lieferanten Waren auf Kredit bezieht, die zum Weiterverkauf bestimmt sind, lassen sich aber auch die Lieferanten Forderungen, die aus dem Weiterverkauf ihrer Waren resultieren, im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts im Voraus abtreten.
Da es keinen gutgläubigen Forderungserwerb gibt, setzt sich an sich die zeitlich erste Abtretung durch. Das ist in der Regel die an die Bank. Die Rechtsprechung hält diese Abtretung aber für sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB für nichtig, wenn sie den Kreditnehmer zum Vertragsbruch gegenüber seinen Vertragspartnern verleitet, indem sie auch Forderungen erfasst, die er üblicherweise an seine Warenlieferanten abtreten muss.
Dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit entgeht die Bank nur, wenn sie über eine sog. dingliche Verzichtsklausel Forderungen, soweit sie zur Absicherung des Warenkreditgebers notwendig sind, von vornherein aus dem Sicherungsgeschäft ausklammert. Letztlich setzt sich im Streit um die Sicherheit also der Waren- gegenüber dem Geldkreditgeber durch.