Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Bilanzierung
- Verwertung
- Umsatzsteuer
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto" |
Kontenbezeichnung |
SKR03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenrahmen |
Bilanz/GuV |
Darlehen |
0550 |
0940 |
|
Sonstige Ausleihungen |
Erträge aus Ausleihungen des Finanzanlagevermögens |
2621 |
7011 |
|
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens |
So kontieren Sie richtig!
Im Falle des Verkaufs des Sicherungsguts durch den Sicherungsnehmer bucht dieser die Forderung gegen den Käufer ein und die Forderung gegenüber dem Sicherungsgeber aus. Die Buchung erfolgt auf das betreffende Debitorenkonto 10000 ff. (SKR 03 und SKR 04).
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Darlehen" 0550 (SKR 03) bzw. 0940 (SKR 04).
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Verwertung durch Sicherungsnehmer
Taxiunternehmer Hans Groß hat ein neues Taxi für 40.000 EUR netto erworben. Dazu hat ihm sein Bekannter Wolfgang Müller, Bauunternehmer, einen Kredit in Höhe von 40.000 EUR gewährt. Die Laufzeit des Kredits beträgt 2 Jahre. Das Darlehen ist verzinslich und monatlich zu tilgen. Das neue Taxi wird als Sicherheit gestellt. Da Hans Groß nach 3 Monaten die monatlichen Darlehensraten nicht mehr zahlen kann, verkauft Wolfgang Müller das Taxi für 45.000 EUR an Privatmann Klein (Konto-Nr.: 22234). Zu diesem Zeitpunkt beläuft sich die Darlehensschuld auf 42.000 EUR (40.000 EUR zzgl. 2.000 EUR Zinsen). Der Buchwert des Taxis betrug 38.000 EUR.
Buchung beim Sicherungsnehmer:
Konto SKR 03/04 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
22234/22234 |
Klein |
53.550 |
0550/0940 |
Darlehen |
40.000 |
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer |
8.550 |
2621/7011 |
Erträge aus Ausleihungen des Finanzanlagevermögens |
2.000 |
|
|
|
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
17.100 |
|
|
|
1700/3500 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
3.000 |
Buchung beim Sicherungsgeber:
Konto SKR 03/04 Soll |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Konten- bezeichnung |
Betrag |
1700/3500 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
42.000 |
|
|
|
1500/1300 |
Sonstige Vermögensgegenstände |
3.000 |
0320/0520 |
Pkw |
38.000 |
|
|
|
2720/4900 |
Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens |
7.000 |
2.1 Die Buchungen im Einzelnen
2.1.1 Sicherungsnehmer Wolfgang Müller
Zum Zeitpunkt der Sicherungsverwertung (Verkauf an Klein) hat
- Hans Groß gegenüber Wolfgang Müller eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 42.000 EUR.
- Wolfgang Müller gegenüber Hans Groß eine Forderung in gleicher Höhe.
Der Nettoverkaufserlös liegt 3.000 EUR über der Darlehensverbindlichkeit. Dieser muss an Hans Groß ausbezahlt werden, ist also eine Verbindlichkeit gegenüber Hans Groß.
Der Verkauf des Taxis an Klein hat eine Kaufpreisforderung und eine Umsatzsteuerverbindlichkeit zur Folge. Gleichzeitig hat die eine Lieferung des Taxis von Hans Groß an Wolfgang Müller zur Folge. Nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG schuldet Wolfgang Müller, obwohl er liefernder Unternehmer ist, die Umsatzsteuer.
Die Umsatzsteuer und die Differenz zwischen Nettoverkaufspreis und Darlehensforderung stellen Verbindlichkeiten dar.
2.1.2 Sicherungsgeber Hans Groß
Der Restbuchwert des Taxis und die Darlehensverbindlichkeit sind auszubuchen. Der Wert, der den Verkaufserlös des Buchwerts des Taxis übersteigt, ist ein betrieblicher Ertrag. Die Differenz zwischen Nettoverkaufspreis und Darlehen wird als Forderung gegenüber Wolfgang Müller erfasst.
2.2 Wesen des Sicherungseigentums: Sicherheit für die Bank
Die Sicherungsübereignung an sich ist im deutschen Recht nicht explizit geregelt. Ihre Zulässigkeit ist jedoch unbestritten. Ihre Rechtsgrundlage sind die §§ 929 und 930 BGB. Alle weiteren Modalitäten werden im Sicherungsvertrag oder der Sicherungsabrede fixiert. Hier wird insbesondere festgehalten, welche Forderung besichert wird, welche Sicherheit gestellt wird und wann die Verwertung erfolgt.
Keine Bank wird bei der Kreditvergabe auf die Stellung von Sicherheiten verzichten. Diese hat im Gegensatz zum Pfandrecht den Vorteil, dass der Sicherungsgeber weiterhin das sicherungsübereignete Wirtschaftsgut nutzen kann und dieses nicht an den Sicherungsnehmer herausgeben muss.
2.3 Bilanzielle Behandlung: Sicherungsgeber aktiviert das Wirtschaftsgut
Da der Sicherungsgeber weiterhin im Besitz der sicherungsübereigneten Sache ist, ist er als deren wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen. Er kann die tatsächliche Sachherrschaft dergestalt ausüben, dass er den (Sicherungs-)Eigentümer = Sicherungsnehmer für die Dauer des Sicherungseigentums von der Einwirkung auf das Sicherungsgut ausschließen kann. Das hat zur Folge, dass nicht der Sicherungsnehmer, sondern (weiterhin) der Sicherungsgeber das sicherungsübereignete Wirtschaftsgut aktivieren muss.
2.4 Umsatzsteuerliche Behandlung: Sicherungsnehmer wird Umsatzsteuerschuldner
Die Verwertung (Verkauf) des Sicherungsguts durch den Sicherungsnehmer löst einen Doppelumsatz aus. Es wird unterstellt, dass der Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer und dieser an den Endabnehmer liefert. Zwar kann der Sicherungsnehmer Vorsteuer abziehen, aber er schuldet nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG die Umsatzsteuer, obwohl er liefernder Unternehmer ist.