Infolge einer Sitzverlegung werden insbesondere die Wirtschaftsgüter in das Ausland überführt, die der Geschäftsleitung zuzuordnen sind (z. B. Patente, Warenzeichen, Firmenwert). Im Fall einer Sitzverlegung ist das jeweilige Wirtschaftsgut zum gemeinen Wert und damit zum Einzelveräußerungspreis anzusetzen. Fraglich ist, wie der gemeine Wert bei einem Firmenwert zu bestimmen ist, da dieser gerade nicht einzeln veräußerbar ist.

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