Zielgruppe des Marketings sind meist jüngere Personen. Zu erörtern ist aufgrund dessen, ob eine minderjährige Person überhaupt Kaufverträge über den An- und Verkauf von Sneakern schließen kann. Der Kaufvertrag könnte infolge der beschränkten Geschäftsfähigkeit unwirksam sein. Das wäre der Fall, wenn die minderjährige Person den Kaufvertrag
- ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters geschlossen und
- letzterer den Kaufvertrag auch nicht genehmigt hat.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Eine minderjährige Person, die das 7. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§ 2 und § 106 BGB). Sie bedarf zu einer Willenserklärung, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB).
Kaufvertrag = nicht nur lediglich rechtlich vorteilhaft: Das Verpflichtungsgeschäft in Gestalt eines Kaufvertrages beim An- oder Verkauf von Sneakern ist nicht nur rechtlich vorteilhaft. Die minderjährige Person verpflichtet sich
- beim Ankauf, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und
- beim Verkauf, dem Käufer die Sache zu übergeben und Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 BGB).
Fazit: Sofern der Reseller in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann er im Allgemeinen eine Willenserklärung auf Abschluss eines Kaufvertrages weder abgeben noch annehmen.
aa) Ankauf durch minderjährige Person
Erfüllungsgeschäft in Bezug auf Sneaker = rechtlich vorteilhaft: Beim Ankauf durch eine minderjährige Person ist das Erfüllungsgeschäft in Bezug auf die Sneaker rechtlich vorteilhaft, weil Einigung und Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 BGB allein zu einer Übertragung des Eigentums auf die minderjährige Person führen. Sie erlangt das Eigentum an den Sneakern.
Erfüllungsgeschäft in Bezug auf das Geld = rechtlich nachteilig: Dagegen ist das Erfüllungsgeschäft in Bezug auf das Geld rechtlich nachteilig, weil die minderjährige Person sonst das Eigentum am Geld verliert. Das führt keinesfalls dazu, dass die minderjährige Person die Sneaker behalten darf. Der Verkäufer hat zwar keinen Anspruch auf Herausgabe des Eigentums nach § 985 BGB, aber auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
bb) Verkauf durch minderjährige Person
Beim Verkauf durch eine minderjährige Person ist es umgekehrt: das Erfüllungsgeschäft
- in Bezug auf das Geld ist rechtlich vorteilhaft und
- in Bezug auf die Sneaker ist es rechtlich nachteilig.
Der Käufer kann kein Eigentum an den Sneakern erlangen. Die minderjährige Person hat nach § 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe. Sie darf das Geld aber auch nicht behalten. Der Käufer hat nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe.