Eine minderjährige Person kann einen Vertrag unter Umständen auch allein wirksam schließen. Ein von der minderjährigen Person ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn sie die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihr

  • zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung
  • von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten

überlassen worden sind (§ 110 BGB).

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