1. Welche Folgen/Risiken bringt die beschränkte Geschäftsfähigkeit mit sich?
a) Unwirksamer Kaufvertrag?
Zielgruppe des Marketings sind meist jüngere Personen. Zu erörtern ist aufgrund dessen, ob eine minderjährige Person überhaupt Kaufverträge über den An- und Verkauf von Sneakern schließen kann. Der Kaufvertrag könnte infolge der beschränkten Geschäftsfähigkeit unwirksam sein. Das wäre der Fall, wenn die minderjährige Person den Kaufvertrag
- ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters geschlossen und
- letzterer den Kaufvertrag auch nicht genehmigt hat.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Eine minderjährige Person, die das 7. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§ 2 und § 106 BGB). Sie bedarf zu einer Willenserklärung, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB).
Kaufvertrag = nicht nur lediglich rechtlich vorteilhaft: Das Verpflichtungsgeschäft in Gestalt eines Kaufvertrages beim An- oder Verkauf von Sneakern ist nicht nur rechtlich vorteilhaft. Die minderjährige Person verpflichtet sich
- beim Ankauf, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und
- beim Verkauf, dem Käufer die Sache zu übergeben und Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 BGB).
Fazit: Sofern der Reseller in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann er im Allgemeinen eine Willenserklärung auf Abschluss eines Kaufvertrages weder abgeben noch annehmen.
aa) Ankauf durch minderjährige Person
Erfüllungsgeschäft in Bezug auf Sneaker = rechtlich vorteilhaft: Beim Ankauf durch eine minderjährige Person ist das Erfüllungsgeschäft in Bezug auf die Sneaker rechtlich vorteilhaft, weil Einigung und Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 BGB allein zu einer Übertragung des Eigentums auf die minderjährige Person führen. Sie erlangt das Eigentum an den Sneakern.
Erfüllungsgeschäft in Bezug auf das Geld = rechtlich nachteilig: Dagegen ist das Erfüllungsgeschäft in Bezug auf das Geld rechtlich nachteilig, weil die minderjährige Person sonst das Eigentum am Geld verliert. Das führt keinesfalls dazu, dass die minderjährige Person die Sneaker behalten darf. Der Verkäufer hat zwar keinen Anspruch auf Herausgabe des Eigentums nach § 985 BGB, aber auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
bb) Verkauf durch minderjährige Person
Beim Verkauf durch eine minderjährige Person ist es umgekehrt: das Erfüllungsgeschäft
- in Bezug auf das Geld ist rechtlich vorteilhaft und
- in Bezug auf die Sneaker ist es rechtlich nachteilig.
Der Käufer kann kein Eigentum an den Sneakern erlangen. Die minderjährige Person hat nach § 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe. Sie darf das Geld aber auch nicht behalten. Der Käufer hat nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe.
b) Genehmigung des Vertreters
Der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen Person kann den Vertrag genehmigen. Sofern eine minderjährige Person einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters schließt, hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. Der Vertrag ist schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB).
Aufforderung durch "Vertragspartner": Wenn der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordert, kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen. Sodann ist eine vor der Aufforderung der minderjährigen Person gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung unwirksam. Beachten Sie: Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden. Falls der Vertreter sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert (§ 108 Abs. 2 BGB).
c) Weitere Aspekte
"Hineinwachsen" in die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit: Sobald die minderjährige Person unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist, tritt ihre Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters (§ 108 Abs. 3 BGB).
Wirksamwerden der Willenserklärung: Grundsätzlich ist eine Willenserklärung, die gegenüber einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person abgegeben worden ist, nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugegangen ist (§ 131 Abs. 2 S. 1 BGB). Sofern die Willenserklärung der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person
- nur einen rechtlichen Vorteil bringt oder
- der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt hat,
ist die Willenserklärung jedoch in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht (§ 131 Abs. 2 S. 2 BGB). Beachten Sie: Das gilt bei einem Vertragsschluss aber nicht, weil §§ 108 und 109 BGB den § 131 Abs. 2 BGB verdrängen.
d) Elterliche Sorge
Gesetzliche Vertreter einer minderjährigen Person sind in der Regel die Eltern. Sie haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 S. 1 BGB). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen (§ 1626 Abs. 3 BGB).
Die elterliche Sorge umfasst auch die Vertretung des Kindes (§ 1629 Abs. 1 S. 1 BGB). Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 BGB). Die Vertretung ist gemeinschaftlich ausgeübt, wenn Mutter und Vater gemeinsam und gleichzeitig nach außen auftreten. Eltern können die Ver...