(Steuer-)Rechtliche Aspekte rund um den Handel mit Sneakern
[Ohne Titel]
RD Andreas Brunckhorst
In diesem Beitrag werden rechtliche Fragen in Bezug auf den An- und Verkauf von Sneakern erörtert. Anlass ist eine Dokumentation in der Mediathek der ARD mit dem Titel "Sneaker – Der große Deal mit Turnschuhen". Hersteller von Sneakern erreichen mittels einfallsreichen Marketings in den sozialen Medien eine besondere Aufmerksamkeit. Neben einkommensteuerlichen Aspekten wird im vorliegenden Beitrag u.a. auch auf wichtige zivilrechtliche Aspekte sowie Aspekte der Familienversicherung in der Krankenversicherung eingegangen, da der bei dem Deal mit Turnschuhen von den Herstellern angesprochene und damit betroffene Personenkreis oftmals minderjährig ist. Der Beitrag macht deutlich, worauf besonders zu achten ist und was man alles im Blick haben sollte.
I. Sneaker: Hersteller, Zielgruppe, Reseller
Hersteller erhöhen das Interesse an ihren Produkten oftmals mittels besonderer Marketingstrategien, indem sie z.B. die Anzahl der Sneaker limitieren oder bekannte Persönlichkeiten die Sneaker gestalten lassen. Die Sneaker können
- entweder ein Statussymbol darstellen,
- oder aber auch zu Sammler- und Spekulationsobjekten werden.
Meist jüngere Zielgruppe: Das Marketing ist auf die meist jüngere Zielgruppe ausgerichtet: über besondere Messen und ungewöhnliche Events. Die Hersteller nutzen insoweit auch die sozialen Medien und lösen mit einer limitierten Auflage, die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt zu kaufen ist, einen Hype unter den interessierten Personen aus.
Reseller: Da die Anzahl oftmals limitiert ist, veräußern viele Personen die Sneaker sogleich oder später weiter (Reseller). Sie handeln mithin in der Erwartung einer Wertsteigerung. Die Sneaker werden kaum oder gar nicht getragen. Reseller nutzen insoweit auch Programme, um Handelsplattformen nach begehrten Sneakern zu durchsuchen. Die Programme ermöglichen ein nahezu automatisiertes Vorgehen (Bots).
Das Geschehen ist nicht auf Sneaker begrenzt, insofern kommen nahezu alle Sachen in Betracht. Ein Vergleich zu Antiquitäten, Büchern, Briefmarken, Comics, Fotos, Kunst, Münzen und Schallplatten liegt nahe. Beachten Sie: Momentan lösen die Hersteller von Sneakern aber mittels einfallsreichen Marketings in den sozialen Medien eine besondere Aufmerksamkeit aus.
II. Steuerliche Aspekte
1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb?
Zu erörtern ist, ob Reseller und Sammler Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
Ein Gewerbetrieb ist nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Die Betätigung muss über eine private Vermögensverwaltung hinausgehen. Eine Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt.
Gesamtbild der Verhältnisse: Im Zweifel ist maßgebend, ob die Tätigkeit – sofern sie gewerblich sein soll – dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist. Insofern ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen. Die einzelnen Umstände sind zu bewerten und gegeneinander abzuwägen.
Handel ist eine typische gewerbliche Tätigkeit. Zu seinem Wesen gehört der Ankauf von Sachen zum Zwecke des Verkaufs im Sinne eines marktmäßigen Umschlags. Der planmäßige An- und Verkauf ist dem Handel zuzuordnen und stellt eine gewerbliche Betätigung dar.
Die Tätigkeit eines Resellers ist auf Handel ausgerichtet. Die Annahme eines Gewerbebetriebs liegt nahe. Im Gegensatz dazu zielt die Betätigung eines Sammlers im Allgemeinen nicht auf Handel ab. Das bedarf aber der Entscheidung des Einzelfalls.
a) Nachhaltige Betätigung
Ein Gewerbebetrieb setzt nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG auch eine nachhaltige Betätigung voraus. Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Den tatsächlichen Umständen kommt insofern eine besondere Bedeutung zu, weil die Wiederholungsabsicht eine innere Tatsache ist. Die Voraussetzung der Nachhaltigkeit ist im Allgemeinen bei einer Mehrzahl von gleichartigen Handlungen zu bejahen. Beachten Sie: Bei erkennbarer Wiederholungsabsicht kann bereits eine einmalige Handlung den Beginn einer fortgesetzten Tätigkeit begründen.
BFH zu An- und Verkauf von Modelleisenbahnen: Der BFH hatte unlängst zwischen
- Gewerbebetrieb und
- Vermögensverwaltung
in Bezug auf den An- und Verkauf von Modelleisenbahnen zu entscheiden. Der Kläger hatte eine Sammlung von beac...