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Software, Anschaffung und Abschreibung / 3.3 Erwerb einer Softwarelizenz oder eigene Herstellung einer Software

Prof. Dr. Sascha Dawo
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3.3.1 Zuordnung zum Anlagevermögen oder Umlaufvermögen

Die Zuordnung von erworbener oder selbst hergestellter Software zum Anlage- oder Umlaufvermögen hängt von ihrer Zweckbestimmung bzw. der geplanten Verwendung ab:

  • Software, die im eigenen Leistungserstellungsprozess eingesetzt wird, ist ein Betriebsmittel wie andere materielle Vermögensgegenstände (wie etwa Maschinen) und wird i. d. R. länger als 12 Monate genutzt. Entsprechend erfolgt eine Zuordnung zum Anlagevermögen.
  • Der Quellcode von Software, an der nur Lizenzen veräußert werden, stellt ebenfalls Anlagevermögen dar.
  • Programmiert der Bilanzierende hingegen Software für einen bestimmten Auftraggeber, an den diese veräußert wird, ist sie beim herstellenden Unternehmen im Umlaufvermögen als unfertige Leistung bzw. unfertiges Erzeugnis zu aktivieren.

3.3.2 Aktivierungswahlrecht für selbst erstellte Software des Anlagevermögens

Handelsrechtlich besteht für selbst geschaffene Software des Anlagevermögens ein Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB. Danach darf eine in der Entwicklung befindliche Software, die dem Anlagevermögen zuzuordnen ist, (wahlweise) aktiviert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:[1]

  • Durch die angefallenen Aufwendungen entsteht am Ende des Entwicklungsprozesses eine Software, die die Vermögensgegenstandskriterien erfüllt.
  • Die Fertigstellung der Software ist wahrscheinlich.
  • Die Entwicklungskosten können der Software verlässlich zugerechnet werden.

Die Entstehung einer Software ist nach DRS 24.50 wahrscheinlich, wenn die Herstellung technisch realisierbar ist, die zur Herstellung notwendigen technischen und finanziellen Ressourcen verfügbar sind und die Fertigstellung vom Unternehmen beabsichtigt ist.

Welche Aufwendungen dürfen wann aktiviert werden?

Die aktivierbaren Aufwendungen sind nach § 255 Abs. 2a HGB auf die Herstellungskosten in der Entwicklungsphase (Entwicklungskosten) beschränkt. D.h. es sind ...

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