Michele Schwirkslies, Jean Bramburger-Schwirkslies
11.1 Wann sich der Umsatzsteuersatz auf 0 ermäßigt
Im Bereich der Umsatzsteuer wurde mit dem JStG 2022 der 0 %-Steuersatz gem. § 12 Abs. 3 UStG für PV-Anlagen eingeführt. Bislang unterlag die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb, die Einfuhr und auch die Installation einer PV-Anlage dem Regelsteuersatz von 19 %. Im Sinne eines Bürokratieabbaus wurde § 12 Abs. 3 UStG eingeführt. Hiernach ermäßigt sich der Steuersatz auf Null bei
- der Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber eine PV-Anlage, einschließlich der für den Betriebs einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten und der Speicher,
- dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Solarmodulen und den in Nr. 1 bezeichneten Gegenständen,
- der Einfuhr von Solarmodulen und den in Nr. 1 bezeichneten Gegenständen sowie
- der Installation von PV-Anlagen sowie der Speicher,
- wenn die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
11.2 Für welche PV-Anlagen der 0-%-Steuersatz gilt
Die Neuregelung gilt nur für PV-Anlagen, die nach dem 1.1.2023 geliefert bzw. installiert wurden/werden. Neben der Lieferung der Hauptbestandteile fallen auch die Nebenleistungen unter den Null-Steuersatz. Als Nebenleistung zur Hauptleistung können gelten:
- Bereitstellung der Software zur Steuerung und Überwachung der PV-Anlage,
- Kabelinstallation,
- Herstellung eines AC-Anschlusses,
- Gerüstbau zum Anbringen der Solarmodule,
- Lieferung von Befestigungsmaterial,
- die Montage der Solarmodule etc.
Nicht unter die wesentlichen Komponenten und damit auch nicht unter den Null-Steuersatz fallen der Einzelbezug/ die Einzellieferung von:
- Schrauben,
- Nägel,
- Kabel, Stromverbraucher (z. Bsp. Wärmepumpen),
- Wallbox (als Ladeinfrastruktur),
- Wasserstoffspeicher.
Handelt es sich beiden zuvor genannten Wirtschaftsgütern jedoch um Nebenleistungen zur Hauptleistung, bei der bereits die Hauptleistung mit dem Null-Steuersatz besteuert wird, gilt dies ebenso für die Nebenleistungen.
Was bei schon installierten Photovoltaikanlagen gilt
Ein rückwirkender Ansatz des Nullsteuersatzes auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.
Der Nullsteuersatz gem. § 12 Abs. 3 UStG ist keine Art der Steuerbefreiung, wodurch der Lieferanten von PV-Anlagen aus seinen Eingangsleistungen weiterhin einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, soweit er keine weiteren – den Vorsteuerabzug versagenden- Tätigkeiten ausübt.
Entscheidend für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist also nicht die Verwendung des erzeugten Stroms oder der Bruttoleistung der PV-Anlage, sondern der Ort, an dem die PV-Anlage installiert wird.
Vereinfachungsregelung für Lieferanten und Installateure von PV-Anlagen
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes gelten immer dann als erfüllt, wenn die installierte PV-Anlage eine Bruttoleistung von nicht mehr als 30 kWp hat.
Erfolgt eine PV-Anlage mit einer Bruttoleistung von mehr als 30 kWp, muss der Lieferant und Installateur den Installationsort prüfen. Erfüllt der Installationsort die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG, ist der Nullsteuersatz anzuwenden.
11.3 Was hinsichtlich des Vorsteuerabzugs beachtet werden muss
Findet der Nullsteuersatz gem. § 12 Abs. 3 UStG für die Installation oder Lieferung von PV-Anlagen ab dem 1.1.2023 Anwendung, entfällt damit für den Erwerber der Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen u.ä. bleibt weiterhin erhalten. Da der Vorsteuerabzug auf die Nebenleistungen zur Lieferung bzw. Installation der PV-Anlage jedoch gering ausfallen wird, ist es für den Betreiber von PV-Anlagen zukünftig nicht mehr lukrativ die Regelbesteuerung nach dem UStG zu wählen (und gleichzeitig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten).
Sollten Unternehmer bei Bestandsanlagen bereits in den Vorjahren auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, ist der Unternehmer an diese Entscheidung mindestens 5 Jahre gebunden.
Nach Ablauf der 5-Jahres-Frist kann der Unternehmer zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren. Der Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung führt zu einer Änderung der Verhältnisse.
Durch den Wechsel kommt es also zu einer Vorsteuerberichtigung. Bei PV-Anlagen, deren Berichtigungszeitraum 5 Jahre beträgt, ist dies unproblematisch. Hierunter fallen zum Beispiel die Auf-Dach-Anlagen. Bei dachintegrierten Anlagen, die einen wesentlichen Gebäudebestandteil darstellen und deren Berichtigungszeitraum 10 Jahre betragen, kommt es bei einem Wechsel der Besteuerungsart zu einer Vorsteuerberichtigung. In diesen Fällen für die verbleibenden 5 Jahre.
Jahresübergreifende Installation bzw- Lieferung einer PV-Anlage
In der Praxis hat sich mit der Einführung des Nullsteuersatzes die Frage ergeben, welcher Steuersatz auf PV-Anlagen anzuwenden ist, wenn die bestellte PV-Anlage im Jahr 2022 geliefert aber erst im Jahr 2023 installiert wurde.
Bei dieser Frage muss darauf abgestellt werden, wann die Lieferung der PV-Anlage ausgeführt wurde. Erfolgt zum Beispiel die Lieferung der Solarmodule im November 2022 und die Installation wird über ein anderes Unternehmen im Februar 2023 vorge...